Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


LG Bremen, JurBüro 2016, 552

PDF-Download

LG Bremen, Beschl. v. 20.05.2016 – 2 T 388/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 552
Thema: ZPO § 759; GVGA § 62 Abs. 2 Satz 2

(Gerichtsvollzieherkosten/Hinzuziehung von Zeugen wegen etwaiger Abwesenheit des Schuldners/keine Höchstgrenze für die Vorschussberechnung des Gerichtsvollziehers)

Der Gerichtsvollzieher darf nicht wegen etwaiger Abwesenheit des Schuldners Zeugen rein vorsorglich hinzuziehen. Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten. (L.d.R.)

LG Bremen, Beschl. v. 20.05.2016 – 2 T 388/15

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist zulässig gem. § 4 Abs. 3 und 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach dem Vortrag der Gläubigerin übersteigt die Beschwer 200,00 €, da sie der Ansicht ist, ein Vorschuss dürfe nur in Höhe von maximal 50,00 € statt in Höhe von 300,00 € festgesetzt werden. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet mit Ausnahme des Antrags, eine Höchstgrenze für den festzusetzenden Vorschuss festzulegen.

Die Vorschussanforderung entspricht in der Höhe nicht dem gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GvKostG anzuwendenden pflichtgemäßen Festsetzungsermessen. Eine vorsorgliche Hinzuziehung von Zeugen für einen ersten Vollstreckungs-, das heißt in diesem Fall Verhaftungsversuch darf nicht erfolgen und darf deswegen nicht Bestandteil der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Kostenschätzung sein.

Grundsätzlich ist – wie die Gläubigerin nach dem Verständnis der Kammer auch nicht in Abrede stellt – die Anforderung von voraussichtlich kostendeckenden Vorschüssen für beauftragte Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Hintergrund von § 4 GvKostG nicht zu beanstanden und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrer Üblichkeit und der Forderungshöhe. Großteils wird sogar vertreten, dass es sich hierbei um eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers handelt (vgl. AG Leipzig, Beschl. v. 15.01.2009 – 431 M 26798/08, sowie Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 3 GvKostG, Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Die Höhe des Vorschusses richtet sich – unabhängig von der Höhe der beizutreibenden Summe bzw. des Wertes des Auftrags – allein nach den voraussichtlich entstehenden notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) des dem Gerichtsvollzieher (zulässig) erteilten Auftrags, § 4 Abs. 1 Satz 1 GvKostG. Er ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 3 GvKostG, Rn. 9) und gem. § 4 Abs. 2 GvKostG gegebenenfalls zu erweitern. Der Gerichtsvollzieher darf und muss diese Kosten dabei nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen, wobei der Schätzung grundsätzlich die kostengünstigste zielführende Möglichkeit der Vollstreckungsausführung zugrunde gelegt werden muss (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 3 GvKostG, Rn. 9). Dementsprechend darf der Gerichtsvollzieher bei einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nur Maßnahmen zugrunde legen, die von seinem Vollstreckungsauftrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben überhaupt erfasst sind. Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gem. §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern. Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Der Gerichtsvollzieher hat die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen (vgl. AG Köpenick, Beschl. v. 23.05.2013 – 31 M 8011/13).

Unabhängig vom (zulässigen) Auftragsumfang ist eine rein vorsorgliche Hinzuziehung von Zeugen für eine Vollstreckungsmaßnahme nicht von § 759 ZPO gedeckt. Der Gerichtsvollzieher darf nicht Zeugen rein vorsorglich hinzuziehen ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand, um im Falle des Bedürfnisses Vollstreckungshandlungen zügig durchführen zu können (vgl. Heßler, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., § 759 Rn. 5). Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten (vgl. Heßler, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., § 759 Rn. 5). Gleiches muss für vorsorglich wegen etwaiger Abwesenheit des Schuldners hinzugezogene Zeugen gelten. Ein Hinzuziehen von Zeugen aus Sicherheitsgründen ist zwar nachvollziehbar, aber gesetzlich nicht vorgesehen – abgesehen vom Fall des (eingetretenen oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall zu erwartenden) Widerstandes des Schuldners. Mithin kann es in anderen Fällen auch nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. AG Dieburg, Beschl. v. 23.12.2015 – 33 M 3859/15). Kommt der Widerstand unerwartet, ist die Zwangsvollstreckung zu unterbrechen, bis Zeugen zugezogen wurden; ohne Anhaltspunkte für Widerstand dürfen Zeugen nicht vorsorgend zugezogen werden (vgl. Ulrici, in: BeckOK ZPO, 20. Ed., ZPO § 759 Rn. 1; Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 759 ZPO, Rn. 2).

Allerdings konnte die Kammer keine Höchstgrenze für die Vorschussberechnung festsetzen, da es insoweit bei der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für eine pflichtgemäße Schätzung und entsprechende Festsetzung bleibt. Eine entsprechende Ermessensreduzierung war nicht festzustellen.

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Hamburg – 325 T 27/21

Auch wenn die Zweijahresfrist seit Abgabe der Vermögensauskunft verstrichen ist, kann der Gläubiger die Nachbesserung …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0