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LG Bremen, JurBüro 2018, 378

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LG Bremen, Beschl. v. 09.03.2018 – 2 T 5/18

Gerichtsvollzieher / Vollziehung des Haftbefehls 2-Jahres-Frist

Fundstelle: JurBüro 2018, 378
Thema: ZPO § 802h

Innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 802h ZPO muss der Verhaftungsauftrag beantragt werden. Die Verhaftung kann später durchgesetzt werden. (L.d.R.)

LG Bremen, Beschl. v. 09.03.2018 – 2 T 5/18

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 16.12.2011. Auf Antrag der Gläubigerin wurde am 03.12.2014 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen. Da mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos waren, da der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antraf, wurde am 06.09.2016 auf Antrag der Gläubigerin ein sog. Nachtbeschluss erlassen, welcher auf 3 Monate befristet war. Innerhalb dieser Frist kam es nicht zur Vollstreckung des Beschlusses, da zwischen der Gläubigerin und dem Gerichtsvollzieher Streit über die Erforderlichkeit einer Vorschusszahlung entbrannte. Unter dem 23.06.2017 beantragte die Gläubigerin sodann die Verlängerung des Nachtbeschlusses. Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag der Gläubigerin mit Beschl. v. 05.12.2017 zurückgewiesen, mit der Begründung, der Haftbefehl sei nicht mehr vollziehbar, da seit dessen Erlass mehr als 2 Jahre vergangen seien. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin unter dem 27.12.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie an, hinsichtlich der Fristwahrung sei auf den Antrag der Gläubigerin auf Verhaftung abzustellen. Das Amtsgericht Bremen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2017 nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Entsprechend den Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift ist hinsichtlich der Wahrung der 2-Jahres-Frist des § 802h Abs. 1 ZPO nicht auf die Vollziehung der Verhaftung, sondern auf den Eingang des Verhaftungsantrags der Gläubigerin bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan abzustellen (BGH, Beschl. v. 15.12.2005 – I ZB 63/05, Rn. 4). Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht ergangen, die neue Regelung in § 802h Abs. 1 ZPO unterscheidet sich aber allein in der Dauer der Frist von § 909 Abs. 2 a.F., sodass die inhaltlichen Erwägungen des BGH ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. auch AG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014 – 2 M 56073/14, Rn. 11). Vorliegend ist der Verhaftungsantrag der Gläubigerin vom 08.01.2015 am 12.01.2015 bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangen, mithin innerhalb der Frist des § 802h Abs. 1 ZPO von 2 Jahren, sodass die Vollziehung noch möglich ist (BGH, Beschl. v. 15.12.2005 – I ZB 63/05, Rn. 13). Dies ist auch sachgerecht, da die Gläubigerin die Verhaftung zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt und durchgängig betrieben hat. Die verzögerte Vollziehung ist auf die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Verhaftung ohne Zeugen durchzuführen, zurückzuführen. Das LG Bremen hat mit Beschluss vom 20.05.2016 entschieden, dass eine vorsorgliche Hinzuziehung von Zeugen nicht von § 759 ZPO gedeckt und damit nicht zulässig sei und die Weigerung des Gerichtsvollziehers daher unberechtigt war. Gegen die weitere Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Nachtbeschluss nicht ohne Zeugen zu vollziehen, hat sich die Gläubigerin ebenfalls mit der Erinnerung bzw. Beschwerde zur Wehr gesetzt. Die Verzögerung der Vollziehung ist mithin nicht auf Gründe zurückzuführen, welche die Gläubigerin beeinflussen konnte (BGH, a.a.O., Rn. 10), sodass dem Justizgewährungsanspruch der Gläubigerin nach einer Gesamtabwägung der Vorrang vor dem Freiheitsrecht des Schuldners einzuräumen ist. Der Antrag auf Verlängerung des Nachtbeschlusses betrifft nur die Vollziehungsmodalitäten der Verhaftung und ist daher nicht als erneuter Antrag auf Verhaftung zu qualifizieren.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei gem. Nr. 2121 der Anlage 1 zum GKG.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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