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AG Naumburg, JurBüro 2018, 324

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AG Naumburg, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 M 1969/15

Gerichtsvollzieher / Vollziehung des Haftbefehls / 2-Jahres-Frist

Fundstelle: JurBüro 2018, 324
Thema: ZPO § 802h

Innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 802h ZPO muss der Verhaftungsauftrag beantragt werden. Die Verhaftung kann später durchgesetzt werden. (L.d.R.)

AG Naumburg, Beschl. v. 23.01.2018 – 8 M 1969/15

Aus den Gründen:

I. Mit Schreiben vom 25.08.2017, bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge am 30.08.2017 eingegangen, übersandte die Bevollmächtigte des Gläubigers den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 26.10.2015 (8 M 1969/15) und erteilte Vollstreckungsauftrag. Als Anschrift des Schuldners gab die Bevollmächtigte Rudolf-Breitscheid-Str. 6 in F. an.

Bereits 2016 versuchte die Bevollmächtigte des Gläubigers den vorbenannten Haftbefehl unter der Anschrift Ringstr. 31 in K. gegen den Schuldner erfolglos vollstrecken zu lassen. Nachdem der Schuldner mehrfach unter dieser Anschrift nicht angetroffen wurde, ist dieses Verfahren vom Gerichtsvollzieher schließlich eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 teilte der nunmehr zuständige Obergerichtsvollzieher R. der Bevollmächtigten des Gläubigers mit, dass der Schuldner unter der neuen Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Nach Einholung einer Einwohnermeldeauskunft verwies der Obergerichtsvollzieher R. unter dem 02.11.2017 die Bevollmächtigte der Gläubigerin erneut an die bisherige Adresse Ringstr. 31 in K. Darüber hinaus teilte er mit, dass der Haftbefehl verbraucht sei, da er älter als 24 Monate war.

Die Bevollmächtigte des Gläubigers widersprach mit Schreiben vom 23.11.2017 der rechtlichen Einschätzung des Obergerichtsvollziehers R. und bat diesen, das Verfahren wieder an den zuständigen Obergerichtsvollzieher W. abzugeben, was dieser auch veranlasste.

Obergerichtsvollzieher W. berief sich daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2017 auf § 802h Abs. 1 ZPO und verweigerte die weitere Vollstreckung des Haftbefehls.

Hiergegen wendet sich die Erinnerung der Bevollmächtigten des Gläubigers vom 06.01.2018. Dieser Erinnerung hat der Obergerichtsvollzieher W. am 16.01.2018 nicht abgeholfen und diese dem Vollstreckungsgericht vorgelegt.

II. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Durchführung des Verhaftungsauftrages ist nicht dadurch gehindert, dass mit Erlass des Haftbefehls am 26.10.2015 inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Zwar regelt § 802h Abs. 1 ZPO, dass die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

Innerhalb dieser Frist muss die Verhaftung beantragt werden, die Verhaftung kann später durchgesetzt werden (Zöller/Seibel, 32. Aufl., § 802h ZPO Rn. 2).

Dabei ist vorliegend der Streit um die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollziehungsfrist des § 802h Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Der Gläubiger hat bereits in der Vergangenheit mit Nachdruck versucht, den Haftbefehl unter der ursprünglich im Titel angegebenen Anschrift vollstrecken zu lassen. Mit seinem neuen Antrag vom 25.08.2017 über die Verteilungsstelle beim Amtsgericht Naumburg hat der Bevollmächtigte des Gläubigers die Vollziehungsfrist gewahrt, da die Erteilung des Auftrags bei der Verteilungsstelle der unmittelbaren Auftragserteilung an den zuständigen Gerichtsvollzieher gleichsteht (vgl. § 24 Abs. 2 GVO).

Dem Interesse des Gläubigers an einer Verhaftung des Schuldners, die innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 802h Abs. 1 ZPO beantragt, aber noch nicht erfolgt ist, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des Haftbefehls besteht nicht. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass langwierige Beweiserhebungen zum Aufenthaltsort des Schuldners das Verfahren verzögern können, so dass die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Festsetzung des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 802h Abs. 1 ZPO beantragten Vollstreckungsverfahrens gebieten (vgl. auch BGH, NJW 2006, 1290 [BGH 15.12.2005 – I ZB 63/05]; AG Stuttgart, DGVZ 2015, 13).

Hier hat die Bevollmächtigte des Gläubigers mit Schreiben vom 25.08.2017, eingegangen am 30.08.2017 und damit innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 802h Abs. 1 ZPO, den Verhaftungsauftrag erneut erteilt. Dies ist allein für die Fristwahrung ausreichend.

Die Erinnerung ist somit erfolgreich, so dass der Gerichtsvollzieher anzuweisen war, den Verhaftungsauftrag durchzuführen bzw. diesen nicht im Hinblick auf die Frist des § 802h Abs. 1 ZPO zu verweigern.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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