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AG Bremen, JurBüro 2013, 274

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AG Bremen, Beschluß v. 19.12.2012 – 249 M 490563/12

Fundstelle: JurBüro 2013, 274
Thema: ZPO §§ 807, 900, 901

(Zwangsvollstreckung/Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Haftbefehl/Löschung der Schuldnerin im Handelsregister)

Ist der Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen den gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt ergangen, als er unzweifelhaft offenbarungspflichtig für die Schuldnerin war, steht einem späteren Vollzug des Haftbefehl nichts entgegen, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß v. 19.12.2012 – 249 M 490563/12

Aus den Gründen:

Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Bremen vom 12.2.2009 erging, nachdem der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin in dem zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen war, gegen ihn der Haftbefehl vom 7.5.2010. Den Vollzug des Haftbefehls lehnte der zuständige Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 5.9.2012 mit der Begründung ab, der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin, wollte keine EV leisten und er, der Gerichtsvollzieher, vertrete die Rechtsmeinung, daß er dazu auch nicht verpflichtet sei. Hintergrund dieser Ansicht ist offenbar, daß die Schuldnerin am 6.3.2012 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden sein soll.
Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Der Haftbefehl ist gegen den letzten gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem er unzweifelhaft offenbarungspflichtig für die Schuldnerin war und der Offenbarungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Sämtliche ggf. bestehenden, inzwischen eingetretenen Hinderungsgründe mag der Vertreter der Schuldnerin im Offenbarungstermin im Wege des Widerspruchs geltend machen. Die Schuldnerin verliert jedenfalls durch die zwischenzeitlich erfolgte Amtslöschung nicht zwingend ihre Partei- und Prozessfähigkeit. Diese tritt nämlich erst ein mit der Vollbeendigung nach Abwicklung, so dass allein die tatsächliche Vermögenslosigkeit und nicht die Registerlöschung maßgeblich ist. Zwar ist die Registerlöschung ein Indiz für die Vermögenslosigkeit, die Schuldnerin kann sich aber der Offenbarung noch verbleibenden, im Registerverfahren unerkannt gebliebenen Vermögens jedenfalls dann nicht entziehen, wenn die Löschung während des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgt. So liegt der Fall hier, denn der von dem Offenbarungspflichtigen versäumten Offenbarungstermin, der zu der Haftanordung geführt hat, fand bereits lange vor der Löschung statt.

Mitgeteilt von Thomas Klinke, Ass. jur., Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH

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