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AG Achim, JurBüro 2020, 270

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AG Achim, Beschl. v. 09.12.2019 – 11 M 30/19

Abgabe Vermögensauskunft / Verhaftung / Kosten Gerichtsvollzieher

Fundstelle: JurBüro 2020, 270
Thema: ZPO § 802i; GvKostG § 3

Zu den Gerichtsvollzieherkosten für die Vollstreckung aus dem Haftbefehl, wenn der Geschäftsführer einer nicht auffindbaren GmbH seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Gerichtsvollzieherbezirk hat als die GmbH. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Am 10.06.2016 ging beim Amtsgericht Achim – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – ein auf den 08.06.2016 datierender Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ein. In diesem wurde die Pfändung körperlicher Sachen beantragt. Ferner wurde Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 807 ZPO und zugleich – für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens oder der grundlosen Verweigerung der Erteilung der Vermögensauskunft – Antrag auf Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO gestellt. Weiter heißt es: »Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.«

Am 15.06.2016 begab sich die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim (bei der dieses Verfahren unter dem Az. DRII-0546/16 geführt wurde), zum Zwecke der Vollstreckung an die Anschrift der Schuldnerin in der … straße … in … Achim – dem im Handelsregister eingetragenen Firmensitz. Sie traf dort niemanden an. Bei dem mit Schreiben vom 04.07.2016 angekündigten Aufsuchen der Anschrift am 03.08.2016 wurde von ihr ebenfalls niemand angetroffen. Am 08.09.2016 traf sie sodann die Anwohnerin R an, welche erklärte, dass die Schuldnerin wohl schon seit 5 Jahren an dieser Anschrift nicht mehr ansässig sei. Die Gerichtsvollzieherin stellte die Zwangsvollstreckung daraufhin ein. Mit Schreiben vom 06.03.2017 lud die Gerichtsvollzieherin den Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Ö, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 28.03.2017. Nachdem der Geschäftsführer zu dem Termin nicht erschienen war, ließ die Gerichtsvollzieherin den Haftbefehlsantrag der Gläubigerin dem Amtsgericht Achim – Vollstreckungsgericht – zukommen. Dieses erließ am 16.05.2017 einen Haftbefehl (Az.: 11 M 222/17), welcher der Gerichtsvollzieherin übermittelt wurde.

Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim legte zum Haftbefehl ein neues Verfahren unter dem Aktenzeichen DRII-0428/17 an. Mit an die Anschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin (in Syke) gerichtetem Schreiben vom 20.06.2017 setzte sie diesen von dem erlassenen Haftbefehl in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, das Vermögensverzeichnis am 05.07.2017 in ihrem Büro auszufüllen. Der Geschäftsführer erschien nicht. Am 24.07.2017 übersandte die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim sodann ihre den erlassenen Haftbefehl betreffende Sonderakte der Gerichtsvollzieherststelle beim Amtsgericht Syke, mit der Bitte um Übernahme und führte hierzu aus, dass der Geschäftsführer im dortigen Gerichtsbezirk wohnhaft sei.

In dem von ihr am selben Tage verfassten »Verhaftungsprotokoll« ist festgehalten: »Um wegen der Forderung des Gläubigers und der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der Zinsen bis zur Zahlung in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, habe ich mich heute um 17:12 Uhr in mein Büro – nach Aufsuchen an Ort und Stelle – begeben. Der Schuldner ist unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Der Name konnte auf der Klingel- und Briefkastenanlage nicht ausfindig gemacht werden. Der Geschäftsführer wurde schriftlich aufgefordert, in den Räumlichkeiten der Gerichtsvollzieherin zu erscheinen Dies erfolgte nicht antragsgemäß wird der Vorgang weitergeleitet an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Ich stelle deshalb die Zwangsvollstreckung ein.«

Zugleich verfasste die Gerichtsvollzieherin folgende Kostenrechnung (n. GVKostG n.F.):

A. Gebühren
KV 604 (270) Vers. Verhaftung 15,00 €
B. Auslagen
KV 711 WG-Pauschale/Z1 3,25 €
KV 716 Pausch. Auslagen 3,00 €
Zusammen: 21,25 €

Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke versuchte an verschiedenen Wochentagen und zu verschiedenen Tageszeiten vergeblich, den Haftbefehl zu vollstrecken; sie traf den Geschäftsführer jeweils nicht an. Auf schriftliche Vorladung hatte er nicht reagiert. Sie setzte die Gläubigerin mit Schreiben vom 21.09.2017 hiervon in Kenntnis und teilte ferner mit, dass eine richterliche Erlaubnis gem. § 758a Abs. 4 ZPO erforderlich sei. Zugleich erstellte sie gegenüber der Gläubigerin eine Kostenrechnung in gleicher Art und Höhe wie die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim (s.o.).

Mit Schreiben vom 24.10.2017 erklärte die Gläubigerin gegenüber der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim, dass ihr die Vollstreckungsunterlagen, nebst Kostenrechnung, von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke übersandt worden seien. Letztere sei jedoch nach Ansicht der Gläubigerin von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim lediglich im Rahmen der Amtshilfe (Vollstreckung gegen den Geschäftsführer) hinzuzuziehen gewesen, zuständig für das Verfahren sei weiterhin die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim als für den Sitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin gewesen. Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim wurde gebeten, die Kosten des Verfahrens DR II 0428/17 zu prüfen und vollständig zu erstatten. Es gebe lediglich einen Auftrag – vom 08.06.2016 – welcher unter dem Gerichtsvollzieher-Aktenzeichen DR II 0546/16 geführt werde.

Mit am selben Tage verfassten Schreiben an die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke bat die Gläubigerin auch bei dieser um vollständige Erstattung der von ihr erhobenen Kosten (von ebenfalls 21,25 €), mit der Begründung, dass diese von der Gläubigerin keinen Auftrag erhalten habe, sondern den Auftrag für die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim (DRII 0428/16 bzw. DR II 0546/16) im Rahmen der Amtshilfe ausgeübt habe. Daraufhin erstattete die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke der Gläubigerin die von ihr erhobenen Kosten und bat die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim, ihr die Kosten zu erstatten.

Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim übersandte den Vorgang der Bezirksrevisorin beim Landgericht Verden zur Stellungnahme. Diese führte unter dem 20.02.2018 letztlich aus, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GvKostG die vorliegende Tätigkeit einer jeden Gerichtsvollzieherin als gesonderter Auftrag gelte, weil diese in unterschiedlichen Gerichtsbezirken dienstansässig seien. Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke sei ersuchte Gerichtvollzieherin i.S.d. § 137 Abs. 2 GVGA. Die Vorbemerkung 6 im KV GvKostG stehe dem nicht entgegen, weil eine Verfahrensabgabe an die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke wegen des noch bestehenden Firmensitzes im Amtsgerichtsbezirk Achim nicht in Frage gekommen sei.

Mit Schreiben vom 08.10.2018 hat die Gläubigerin Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht vom 24.07.2017 eingelegt und weiter ausgeführt, dass zwar für den abgebenden und den übernehmenden Gerichtsvollzieher gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GvKostG jeweils eine besondere Angelegenheit anzunehmen wäre, der abgebende Gerichtsvollzieher in diesen Fällen aber aufgrund der Vorbemerkung zu Ziffer 6. des GvKostG keine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG erheben, sondern lediglich seine Auslagen geltend machen könne. Im Übrigen hätte die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim aus Kostengründen das Verhaftungsverfahren nicht beginnen dürfen, sondern die Sache sogleich nach Syke abgeben müssen.

Die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Auftrag zur Verhaftung bei ihr eingegangen und hierdurch die Gebühr gem. § 3 Abs. 3 GvKostG bereits entstanden sei. Die Durchführung des Haftbefehls sei gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ein besonderer Auftrag, für welchen der ursprünglich zuständige Gerichtsvollzieher zuständig sei (AG Heidelberg, DGVZ 2018, 216). Um erneut sicher zu gehen, dass die Firma nicht zu ermitteln ist, habe sie sich wiederholt zu der Anschrift Obernstraße 168 in Achim begeben – wo sie leider keine neuen Erkenntnisse habe gewinnen können. Für die Verhaftung am Sitz der Schuldnerin am Firmensitz sei ihre Zuständigkeit gegeben gewesen. Durch das Nichtantreffen sei der Kostentatbestand für eine Nichterledigung erfüllt; der Auftrag gelte als durchgeführt, weshalb die Gebühr entstand und fällig sei (§ 14 GvKostG). Die aufgrund des entsprechenden Antrages der Gläubigerin erfolgte Abgabe in den anderen Amtsgerichtsbezirk sei ein gesonderter Auftrag und es entstünden erneutZPO § 802i; GvKostG § 3 – JurBüro 2020 Ausgabe 5 – 272<< Gebühren bei dem Gerichtsvollzieher in dem anderen Amtsgerichtsbezirk (§ 3 Abs. 3 GvKostG). Für eine unrichtige Sachbehandlung gem. § 7 GvKostG lägen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn sich aus dem Antrag ausdrücklich ergebe, dass die Verhaftung auch am Wohnort beantragt ist, schließe dies einen Verhaftungsversuch im Geschäftslokal nicht aus.

II. Die gem. § 766 Abs. 2 Satz 3 Fall ZPO, § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zulässige Erinnerung ist begründet.

Eine Gebühr nach GvKostG KV 604 (270) kann von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim nicht berechnet werden.

Zwar ist die Vollziehung eines Haftbefehls gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ein besonderer Auftrag und bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 GvKostG, dass ein Auftrag erteilt ist, wenn er dem Gerichtsvollzieher, dessen Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Zudem ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 GvKostG geregelt, dass, wenn bei der Durchführung eines Auftrages mehrere Amtshandlungen durch verschieden Gerichtsvollzieher erledigt werden, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, die Tätigkeit eines jeden Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrages gilt.

Zuständig für die Vollstreckung des Haftbefehls ist jedoch nach Auffassung des Gerichts der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin des Ortes, an welchem die Verhaftung durchgeführt werden soll (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018). Dies ergibt sich mangels besonderer Regelung aus der allgemeinen Regelung in § 764 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht etwa eine Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherin am Ort des Firmensitzes der Schuldnerin aufgrund der Bestimmung des § 802e Abs. 1 ZPO anzunehmen. Letztere regelt lediglich die Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. Das Verfahren über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ist jedoch mit dem Erlass des Haftbefehls abgeschlossen – wie bereits aus dem in § 802f ZPO geregelten Verfahrensgang zu ersehen (vgl. LG Potsdam, DGVZ 2018, 72 f., m.w.N.). Das Verhaftungsverfahren folgt sodann seinen eigenen Regeln, nach §§ 802g ff. ZPO. So kann u.a. der verhaftete Schuldner nach § 802i Abs. 1 Satz 1 ZPO zu jeder Zeit verlangen, bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung abzugeben und normiert § 145 Abs. 5 Satz 1 GVGA entsprechend, dass der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes des Haftortes zuständig ist, dass Vermögensverzeichnis (§ 802f Abs. 5 ZPO) zu errichten. (Die Eigenständigkeit des Haftverfahrens dokumentiert sich im Übrigen auch darin, dass die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim ein neues Verfahren mit neuem Aktenzeichen angelegt hat.)

Der gewöhnliche Aufenthalt des zu verhaftenden Geschäftsführers der Schuldnerin lag hier nicht im Bezirk der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim. Nach den damaligen Erkenntnissen war er in Syke wohnhaft; zudem war die Schuldnerin offenbar jedenfalls bereits seit Jahren tatsächlich nicht mehr unter der im Handelsregister als Firmensitz ausgewiesenen Anschrift in Achim ansässig, sodass sich ein Versuch der Verhaftung am Firmensitz als nicht erfolgsversprechend darstellte. Anhaltspunkte dafür, dass sich nunmehr – nach Jahren – irgendwelche Veränderungen ergeben hatten, waren nicht ersichtlich. Demnach wäre das Verfahren von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim sogleich nach Eingang des Haftbefehls an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Syke abzugeben gewesen. Entsprechend der in Vorbemerkung 6 Satz 3 des KV GvKostG getroffenen Regelung, wonach eine Gebühr u.a. nicht erhoben wird, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher hätte abgegeben werden können, konnte ihrerseits keine Gebühr nach KV 602 (207) GvKostG erhoben werden. Diese wäre vielmehr durch die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Syke geltend zu machen gewesen.

Auch eine Wegepauschale (für den Weg zum Firmensitz der Schuldnerin) konnte von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Achim in dem Haftverfahren nicht berechnet werden, da entsprechend der obigen Ausführungen sogleich eine Abgabe nach Syke hätte erfolgen müssen.

Die Pauschale nach KV 716 wurde allerdings zu Recht als Pauschale für sonstige Auslagen berechnet. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass sich die Gläubigerin – ausweislich ihrer Ausführungen in der Erinnerungsschrift – auch nicht gegen den Ansatz der Auslagenpauschale wendet, sodass insofern auch keine teilweise Zurückweisung der Erinnerung zu erfolgen hatte.

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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