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LG Landau i. d. Pfalz, JurBüro 2017, 204

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LG Landau i.d. Pfalz, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 T 177/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 204
Thema: ZPO § 808 Abs. 2; GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 1

(Pfändung Kfz/Beschränkung der Pfändung auf Anbringen einer Siegelmarke und Einziehung von Fahrzeugbrief und Schlüssel/Kostenvorschuss für Gerichtsvollzieher)

Beschränkt der Gläubiger den Kfz-Pfändungsauftrag auf das Anbringen einer Siegelmarke sowie das Einziehen des Kfz-Briefes und der Schlüssel, ist dies zulässig. Im Falle einer solchen Beschränkung des Auftrages steht dem Gerichtsvollzieher keine Vorschusszahlung für eventuelle Verfahrenskosten (Abschleppunternehmen etc.) zu. (L.d.R.)

LG Landau i.d. Pfalz, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 T 177/16

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 3, Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 bis 8 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt, die Durchführung der vom Gläubiger beantragten Vollstreckungsmaßnahme von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt.

Der hier vom Gläubiger an den Gerichtsvollzieher erteilte Pfändungsauftrag ist darauf beschränkt, an dem Fahrzeug eine Siegelmarke anzubringen und lediglich Fahrzeugbrief und Schlüssel in Besitz zu nehmen. Eine solche Beschränkung ist zulässig. § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann dem nicht entgegen gehalten werden. Eine Gefährdung von Gläubigerinteressen kommt dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger sich mit dem Belassen des Gegenstandes beim Schuldner einverstanden zeigt. In diesem Falle übernimmt er selbst das Risiko einer Beschädigung oder Wertminderung, vgl. etwas Zöller/Stöber, § 808 Rn. 17 m.w.N.; Musielak/Voit-Becker, § 808 Rn. 16 m.w.N.; BeckOK-ZPO/Forbriger, § 808 Rn. 21 m.w.N.; MüKo-ZPO/Gruber, § 808 Rn. 29 m.w.N. Genau hieran knüpft auch § 107 Abs. 1 Satz 2 GVGA an: Dort heisst es gerade: Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners verbleibt… Keinesfalls ist es so, wie die Gerichtsvollzieherin in ihrer Vorlageverfügung formuliert, dass die Entscheidung, ob das Fahrzeug in Gewahrsam des Schuldners verbleibt, dem Gerichtsvollzieher obliegt.

Dies einstellend ist die Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Gerichtsvollzieherin zu Unrecht erfolgt. Die von der Gerichtsvollzieherin zur Grundlage ihrer Vorschussanforderung gemachten voraussichtlichen Verfahrenskosten (Abschleppunternehmen, Schlüsseldienst, Aufbruch des Fahrzeugs und des Hoftores, Unterstellkosten, Untersuchung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges) entstehen im Falle einer wie hier vom Gläubiger beantragten Pfändung nicht. Für die Schätzung des Wertes des Fahrzeuges genügt ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler oder eine Internetrecherche.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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