Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


AG Schleswig, JurBüro 2020, 49

PDF-Download

AG Schleswig, Beschl. v. 12.09.2019 – 61 M 14/19

Gerichtsvollzieher / Pfändung / Pkw / Sicherungsübereignung

Fundstelle: JurBüro 2020, 49
Thema: ZPO § 808 Abs. 1; GVGA § 119

Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag des Gläubigers ungeachtet der Geltendmachung des Sicherungseigentums eines Dritten einen im Besitz des Schuldners befindlichen Pkw zu pfänden, da er lediglich den Gewahrsam zu prüfen hat. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Der sofortigen Beschwerde wird abgeholfen, weil die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung des Gerichts einer Überprüfung nicht standhält. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung steht der Beschlussbegründung durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 07.09.2019 entgegen.

Eine Pfändung des Pkw durch den Gerichtsvollzieher wäre nicht zu beanstanden und hat daher zu erfolgen, selbst wenn eine Sicherungsübereignung erfolgt ist.

»Grundsätzlich gilt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung körperlicher Sachen nur zu prüfen hat, ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hingegen hat er nicht zu prüfen, ob diese Sachen auch zum Vermögen des Schuldners gehören. Dem entspricht auch die Regelung in § 119 Nr. 1 GVGA. Hiervon nimmt § 119 Nr. 2 GVGA lediglich Gegenstände aus, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen. Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll.« (BGH, Urt. v. 05.07.2007 – III ZR 143/06, Rn. 9, juris).

Der die Erinnerung zurückweisende Beschluss vom 26.08.2019 beruht daher auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und ist unter Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der von der Gläubigerin beantragten Pfändung des Pkw aufzuheben.

Mitgeteilt von K. Berger, Assessorin jur. der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Schleswig – 61 M 14/19

Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag des Gläubigers ungeachtet der Geltendmachung des Sicherungseigentums eines …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0