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AG Pirna, JurBüro 2013, 606

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AG Pirna, Beschluß v. 06.05.2013 - 1 M 663/13

Referenz: JurBüro 2013, 606 (Ausgabe 11)
ZPO § 808 Abs. 2

(Zwangsvollstreckung/Pfändung eines PKWs/Gerichtsvollzieher/Ablehnung der Pfändung wegen Nichtzulassung des Vorschusses durch den Gläubiger)

Erklärt sich der Gläubiger mit dem Belassen des gepfändeten PKWs im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht deshalb ablehnen, weil die Gläubigerin den angeforderten Vorschuß von 800 € nicht zahlt. (L.d.R.)

AG Pirna, Beschluß v. 06.05.2013 – 1 M 663/13

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen v. 26. 8. 2011.

Mit Schreiben v. 23. 3. 2012 beantragte die Gläubigervertreterin die Durchführung der Pfändung eines PKW. Die Pfändung sollte so vorgenommen werden, dass der Gerichtsvollzieher eine Siegelmarke an den PKW anbringt und lediglich Schlüssel und KFZ-Brief an sich nimmt. Der PKW sollte bei der Schuldnerin verbleiben.

Mit Schreiben v. 30. 3. 2012 forderte der Obergerichtsvollzieher einen Vorschuss in Höhe von 800 EUR. Andernfalls kündigte er die kostenpflichtige Verfahrenseinstellung an.

In seinem Schreiben v. 24. 4. 2012, 12. 4. 2013 und 7. 5. 2012 vertritt der Obergerichtsvollzieher die Auffassung, der PKW dürfe nicht beim Schuldner verbleiben.

Der Standort liege in einem hochwassergefährdetem Gebiet. Die dortigen Fahrzeuge seien auf amtliche Anweisung zu evakuieren, was kostenpflichtig als Ersatzvornahme erfolge.

II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung liegen vor.

Die Pfändung durfte durch den Obergerichtsvollzieher nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Gläubiger den vom Obergerichtsvollzieher angeforderten Vorschuss in Höhe von 800 € nicht geleistet hat. Der Gläubiger hat sich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt. Kosten der Pfändung für Transport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. entstehen bei der von der Gläubigerin begehrten vorgehenweise nicht. Für die Schätzung genügt gegebenenfalls ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler.

§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Begfriedigung des Gläubigers nicht gefärdet wird. Dies zu beurteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Gerichtsvollziehers. Vorliegend stelle sich die Situation aber anders dar, weil sich der Gläubiger ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt hat. Damit scheidet eine Haftung des Obergerichtsvollziehers aus, wenn während des Gewahrsams der Schuldnerin, die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt vorliegend allein der Gläubiger (vgl. AG Brake, Beschluss v. 11. 7. 2007 – 6 M 964/07 ).

Falls wegen drohenden Hochwassers das Fahrzeug zu evakuieren sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht erfolgen kann, da der Schlüssel beim Gerichtsvollzieher vorhanden ist.

Mitgeteilt von MARION HARMENING, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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