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AG Papenburg, JurBüro 2019, 381

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AG Papenburg, Beschl. v. 07.12.2018 – 20 M 750/18

Pfändung Kfz / Auto im Gewahrsam des Schuldners belassen / Selbstgebot des Gläubigers

Fundstelle: JurBüro 2019, 381
Thema: ZPO §§ 803, 825; GVGA § 107

Beantragt der Gläubiger, dass ein gepfändetes Fahrzeug nach Anbringung der Siegelmarke und Wegnahme von Schlüssel und Kfz-Brief im Gewahrsam des Schuldners verbleiben soll, beseht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bez. Beschädigung, Wertminderung oder Untergang der Pfandsache. (L.d.R.)

AG Papenburg, Beschl. v. 07.12.2018 – 20 M 750/18

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2017 zur Geschäftsnummer … wegen eines Forderungsbetrages i.H.v. 399,65 €.

Mit Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2018 beantragte die Gläubigerin die Pfändung des Pkw des Schuldens Typ Mercedes E-Klasse, amtliches Kennzeichen … mit folgender Anweisung: »Die Pfändung nehmen Sie bitte so vor, dass Sie eine Siegelmarke am Fahrzeug anbringen und lediglich Schlüssel und Kfz.-Brief (§ 111 Abs. 1 GVGA) abnehmen. Gepfändet wird sowohl das hier benannte als auch jedwedes andere, im Besitz des Schuldners befindliche Fahrzeug. Einen Abtransport des Fahrzeuges nehmen Sie bitte – aus Kostengründen – nur mit unserer Erlaubnis vor (vgl. §§ 107 ff. GVGA). Hiernach ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen … Rein vorsorglich widersprechen wir bereits jetzt einer Einstellung aus den Gründen des § 803 ZPO. Wir kündigen insoweit an, dass die Gläubigerin nach § 825 ZPO ggf. selbst mitbietet und ein Angebot abgegeben wird, dass die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigt.«

Mit Schreiben vom 04.07.2018 hat der Gerichtsvollzieher die beantragte Amtshandlung abgelehnt mit der Begründung, dass gem. § 803 Abs. 2 ZPO eine Pfändung zu unterbleiben habe, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Sache ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lasse. Außerdem hafte er, der Gerichtsvollzieher, im Fall eines Schadens am Auto, wenn er den Pkw beim Schuldner belasse, dieses Risiko möchte er, der Gerichtsvollzieher, nicht eingehen.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO vom 17.09.2018.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 hat der Gerichtsvollzieher als zu erwartenden Erlöswert auf 2 Verkaufsangebote in einer Internetplattform mit 600,00 € bzw. 900,00 € verwiesen und die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Autos ca. 600,00 € geschätzt.

Mit Schreiben vom 19.11.2018 hat die Gläubigerin nach § 825 ZPO ein Selbstgebot von 750,00 € angekündigt.

Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig und auch begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor.

Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die in der bestimmten Art und Weise beantragte Zwangsvollstreckung abzulehnen.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Soweit der Gerichtsvollzieher die Ablehnung auf § 803 Abs. 2 ZPO stützt, weil ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten sei, greift diese Begründung nicht Der Gerichtsvollzieher selbst beziffert den etwaigen Erlös einer Zwangsvollstreckung für das Fahrzeug auf 600,00€ bis 900,00€.

Die Gläubigerin hat eigenes Mindestgebot von 750,00€ angekündigt. Damit aber sind die Kosten der Zwangsvollstreckung in der gewünschten Art gedeckt. Die von dem Gerichtsvollzieher veranschlagten Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeugs in Höhe von ca. 600,00€ fallen nämlich nicht an, wenn das Fahrzeug – wie von der Gläubigerin beantragt – im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.

Ein Verbleiben im Gewahrsam des Schuldners kann von dem Gerichtsvollzieher auch nicht mit einem für ihn, den Gerichtsvollzieher, sich daraus ergebenden Haftungsrisiko abgelehnt werden. Ein solches Haftungsrisiko trifft den Gerichtsvollzieher nämlich tatsächlich nicht, weil durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, den Pkw beim Schuldner zu belassen, der Gerichtsvollzieher auch kein Haftungsrisiko bzgl. einer Beschädigung, Wertminderung oder einem Untergang der Pfandsache trägt Dieses Risiko trägt aufgrund der erteilten Weisung die Gläubigerin selbst.

Insoweit hat die Gläubigerin bereits mit der Erinnerung vom 17.09.2018 auf ausgiebige und zutreffende herrschende Rechtsprechung hingewiesen.

Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH

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