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AG Hamburg-Barmbek, JurBüro 2017, 383

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AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v. 16.03.2017 – 804a M 568/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 383
Thema: ZPO § 803 Abs. 2

(Gerichtsvollzieher/Pfändung/zu erwartender Versteigerungserlös übersteigt nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung)

Sofern der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag erklärt, dass er im Rahmen einer Versteigerung selbst ein Gebot abgeben wird, das die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigen wird, kann der Gerichtvollzieher die Pfändung nicht mit dem Hinweis auf § 803 Abs. 2 ZPO verweigern. (L.d.R.)

AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v. 16.03.2017 – 804a M 568/16

Aus den Gründen:

Die Erinnerung der Gläubigerin nach § 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Im konkreten Fall kann die Pfändung aus den Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO – wonach eine Pfändung zu unterbleiben hat, wenn sich von der Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten lässt – nicht abgelehnt werden.

Im konkreten Fall ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Gläubigerin sowohl im Vollstreckungsauftrag (dort Modul K zu K5) als auch im Erinnerungsschreiben erklärt hat, im Rahmen einer Versteigerung selbst ein Gebot abzugeben, das die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigen wird. Dann steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Gläubiger hatte bereits im Auftrag an den Gerichtsvollzieher den Hinweis erteilt, dass er einer Einstellung aus den Gründen des § 803 ZPO widerspreche. Er werde ggf. bei einer Versteigerung ein die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigendes Gebot abgeben oder die Fahrzeuge zu entsprechenden Bedingungen nach § 825 ZPO erwerben. Gleichwohl lehnte der Gerichtsvollzieher die Pfändung mit dem Hinweis ab, die Pfändung und Verwertung der Fahrzeuge würden zu keinem kostendeckenden Ertrag führen. Dagegen richtete sich die erfolgreiche Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO.

Der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, das den Gerichtsvollzieher zur Pfändung anweist, ist zuzustimmen; sie allein entspricht dem Wortlaut und Zweck von § 803 Abs. 2 ZPO und auch der ganz herrschenden Meinung (vgl. MüKo-ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 803 Rn. 72; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 803 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Um eine Pfändung von Fahrzeugen im Lichte von § 803 Abs. 2 ZPO zu erreichen, kann sich zusätzlich zur Ankündigung eines eigenen Gebots oder stattdessen eine Weisung an den Gerichtsvollzieher anbieten, das gepfändete Fahrzeug zur Kostenersparnis im Gewahrsam des Schuldners zu belassen; zu ihrer Zulässigkeit vgl. etwa AG Lingen, JurBüro 2015, 210; LG Verden, JurBüro 2015, 46; AG Pirna, JurBüro 2013, 606; AG Mönchengladbach, JurBüro 2013, 441; AG Singen, JurBüro 2010, 554; AG Hamburg, JurBüro 2009, 384; AG Riesa, JurBüro, 2008, 442; AG Brake, JurBüro 2007, 549; AG Neumünster, JurBüro 2003, 549 mit Anm. Drumann.

Bernd Drumann, Bremer Inkasso GmbH

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