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AG Bremerhaven, JurBüro 2020, 446

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AG Bremerhaven, Beschl. v. 06.02.2020 – 94 M 940173/20

Gerichtsvollzieher / Antrag auf Pfändung eines Kfz / Anweisung des Gläubigers, Kfz beim Schuldner zu belassen / Kostenvorschuss

Fundstelle: JurBüro 2020, 446
Thema: ZPO § 808

Erklärt sich der Gläubiger ausdrücklich damit einverstanden, dass das zu pfändende Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, ist der Gerichtsvollzieher an diese Weisung gebunden und darf die Vollstreckung in den Pkw nicht von einem Kostenvorschuss abhängig machen. Allerdings scheidet in diesem Fall eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn die Sache dann an Wert verliert oder untergeht. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag von einem Kostenvorschuss i.H.v. 500 € abhängig zu machen, hatte Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

Die Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Vollstreckungsmaßnahme liegen vor. Die Gerichtsvollzieherin darf darüber hinaus die Vollstreckung in einen Pkw nicht von einem durch den Gläubiger zu zahlenden Kostenvorschuss abhängig machen. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es dann keines Vorschusses; wenn der Pkw auf Anweisung des Gläubigers beim Schuldner zu belassen ist, da dann durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache besteht (vgl. insoweit insbesondere AG Kassel, Beschl. v. 04.07.2016 – 630 M 170/16 m.w.N.).

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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