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AG Bremen, JurBüro 2015, 209

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JurBüro 2015, 209

Thema: ZPO § 779

(Tod des Schuldners / Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass)

Hat die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bereits begonnen bevor der Schuldner verstirbt, ist eine Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger nicht erforderlich, wenn in den Nachlass des Schuldners vollstreckt werden soll. Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, ist nicht auf die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme abzustellen, sondern auf die Zwangsvollstreckung im Ganzen. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluss v. 8.1.2015 – 243 M 431992/14

Aus den Gründen:

Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet.

Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 28. 7. 2014 die Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16. 6. 2014 verstorbenen Schuldners. Die Gerichtsvollzieherin hat die Vornahme von Vollstreckungshandlungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vollstreckung gegen einen Verstorbenen nicht möglich sei und eine Titelumschreibung auf die Erben erforderlich sei.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat Erfolg, da die Gläubigerin berechtigt ist, aus dem vorliegenden Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 11. 12. 2006 (Az. 06-0821536-0-0) die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Schuldners zu betreiben. Eine Umschreibung des der in Auftrag gegebenen Pfändung zugrunde liegenden Titels auf die Erben ist vorliegend nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 ZPO vorliegen. Denn die Gläubigerin hat vorgetragen und belegt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bereits begonnen hatte, bevor der Schuldner am 16. 6. 2014 verstorben ist. Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 Abs. 1 ZPO bereits begonnen hat, ist nicht auf die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern auf die Zwangsvollstreckung im Ganzen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 23. 9. 2009 – V ZB 60 / 09).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Mitgeteilt von B. DE VRIES, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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