AG Achim, JurBüro 2019, 105

AG Achim, Beschl. v. 04.08.2017 – 11 M 319/17
Fortsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Tod des Schuldners
Fundstelle: JurBüro 2019, 105
Thema: ZPO § 779
Hat der Gläubiger bereits eine erfolglos abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner betrieben, kann die Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 ZPO liegt erst durch Befriedigung des Gläubigers vor. Allerdings hat der Gläubiger für Maßnahmen, bei denen eine Zuziehung des Schuldners notwendig ist, die Erben bzw. den bestellten Vertreter zu benennen. (L.d.R.)
AG Achim, Beschl. v. 04.08.2017 – 11 M 319/17
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 24.07.2015. Die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme wurde auf den Antrag der Gläubigerin vom 18.08.2015 eingeleitet und – erfolglos – abgeschlossen.
Der Schuldner verstarb am ….04.2017. Mit Antrag vom 31.05.2017 beantragte die Gläubigerin erneut die Vollstreckung des Titels in den gesamten beweglichen Nachlass.
Der Obergerichtsvollzieher hat am 14.06.2017 die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die beendigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.Gem. § 779 ZPO kann die Zwangsvollstreckung, sofern sie bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei liegt ein Beginn der Zwangsvollstreckung unzweifelhaft vor. Eine Beendigung der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 ZPO liegt erst durch Befriedigung des Gläubigers vor. Das ist vorliegend nicht der Fall. Solange eine Befriedigung des Gläubigers nicht eingetreten ist, kann die Vollstreckung und zwar auch durch Beantragung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortgesetzt werden, vgl. Zöller, § 779 Rn. 4 m.w.N.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin für die Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen eine Zuziehung des Schuldners notwendig ist, gegenüber dem Obergerichtsvollzieher die Erben bzw. den bestellten Vertreter mitteilen muss. Hierauf hat der OGV … die Gläubigerin auch hingewiesen. Vor Nennung der Erben oder der Bestellung eines Vertreters i.S.d. § 779 ZPO wird der Obergerichtsvollzieher die konkrete Vollstreckungsmaßnahme nicht fortsetzen können.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen