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AG Pinneberg, JurBüro 2022, 218

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AG Pinneberg, Beschl. v. 12.02.2022 – 77 M 705/21

Alleiniger Gewahrsam des Schuldners / Kasse / Gewerbetrieb der Ehefrau des Schuldners

Fundstelle: JurBüro 2022, 218
Thema: ZPO § 739; BGB § 1362

Zur Gewahrsamsvermutung, wonach der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber der Kasse im Gewerbebetrieb der Ehefrau anzusehen ist. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Das Verlangen der Gläubigerin vom 05.01.2022 ist als Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Dem Vollstreckungsgericht steht danach nämlich auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen.

Zur Vollstreckung der Forderung der Gläubiger hat die Gerichtsvollzieherin auf Anweisung der Gläubigerin eine Kassenpfändung im Gewerbebetrieb der Ehefrau des Schuldners vorzunehmen.

Denn der Schuldner ist gem. § 739 ZPO i.V.m. § 1362 Abs. 1 BGB als alleiniger Gewahrsamsinhaber der in dem Gewerbebetrieb der Ehefrau befindlichen Kasse anzusehen, so dass die Vollstreckung weder gem. § 808 Abs. 1 ZPO an fehlendem Gewahrsam des Schuldners scheitert, noch an einer fehlenden Herausgabebereitschaft der Ehefrau (§ 809 ZPO).

Die Ausnahme des § 1362 Abs. 2 BGB, nach der die Eigentumsvermutung nicht eingreift, wenn es sich um eine ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten bestimmte Sache handelt, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Hierbei ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei Abs. 2 der Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Tatbestandsvoraussetzungen derjenige, dem die Ausnahme zugutekommt, darzulegen und zu beweisen hat. Um diese Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht zu unterminieren, darf die Ausnahmevorschrift bei Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen der Schuldner in der Regel vorab nicht gehört wird, nur in offensichtlichen Fällen zur Anwendung gebracht werden (vgl. LG Lübeck, 7 T 26/20).

Ein solch offensichtlicher Fall liegt nicht vor, da der Schuldner das Gewerbe selbst zu dem Zeitpunkt geführt hat, als die zu vollstreckende Forderung entstanden ist und nunmehr, als Koch in dem Betrieb tätig ist. Auch die Tatsache, dass zwischen der Betriebsführung des Schuldners und der Betriebsführung seiner Ehefrau, eine dritte Person den Betrieb über 7 Monate geführt hat, vermag angesichts der kurzen Unterbrechung hieran nichts zu ändern.

Eingereicht durch Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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