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AG Stralsund, JurBüro 2017, 546

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AG Stralsund, Beschl. v. 22.06.2017 – 83 M 491/17

Fundstelle: JurBüro 2017, 546
Thema: ZPO § 758a; GvKostG § 4 Abs. 2

(Gerichtsvollzieher/Durchsuchung/Einschränkung des Vollstreckungsauftrages/Verzicht auf zwangsweise Türöffnung/Vorschuss)

Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher an, eine Durchsuchung der Wohnung ohne eine zwangsweise Türöffnung vorzunehmen und die Vollstreckung abzubrechen, falls der Schuldner nicht freiwillig öffnet, so ist der Gerichtsvollzieher hieran gebunden. Ein Vorschuss für eine zwangsweise Öffnung kann nicht verlangt werden. (L.d.R.)

AG Stralsund, Beschl. v. 22.06.2017 – 83 M 491/17

Aus den Gründen:

Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Der Auftraggeber ist gem. § 4 Abs. 2 GvKostG nur dann zur Zahlung eines weiteren Vorschusses verpflichtet, wenn der bereits gezahlte Vorschuss für die voraussichtlich erforderlichen Auslagen der weiteren Vollstreckung nicht ausreichen wird.

Der Gerichtsvollzieher hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass eine erfolgversprechende Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ohne die zwangsweise Öffnung der Tür der Schuldnerin vermutlich nicht möglich sein wird. Gleichwohl hat die Gläubigerin daran festgehalten, dass sie nur dann die Durchsuchung der Wohnung beantragt, wenn diese ohne die zwangsweise Türöffnung möglich ist. Da die Zwangsvollstreckung gem. § 753 Abs. 1 ZPO im Auftrag des Gläubigers bewirkt wird, sind Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie nicht mit den einschlägigen Gesetzen und Geschäftsanweisungen im Widerspruch stehen (Stöber, in: Zöller, ZPO, § 253 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass der Gerichtsvollzieher, dem Antrag der Gläubigerin entsprechend, versuchen muss, eine Durchsuchung durchzuführen, ohne die Wohnungstür zwangsweise zu öffnen, und die Vollstreckung abzubrechen hat, wenn ihm die Tür – wie aufgrund des Verhaltens der Schuldnerin in der Vergangenheit erwartet – nicht freiwillig geöffnet wird.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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