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AG Neubrandenburg, JurBüro 2018, 159

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AG Neubrandenburg, Beschl. v. 19.09.2017 – 603 M 4453/17

Pfändungsauftrag / Weisung des Gläubigers / Belassen der Pfandsache beim Schuldner

Fundstelle: JurBüro 2018, 159
Thema: ZPO § 808 Abs. 2

Die Weisung der Gläubigerin, Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar, und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung etc. Dieses Risiko trägt aufgrund der erteilten Weisung die Gläubigerin. (L.d.R.)

AG Neubrandenburg, Beschl. v. 19.09.2017 – 603 M 4453/17

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Bremen vom 17.05.2016. Mit Schreiben vom 10.08.2017 beantragte die Gläubigerin die Pfändung von zwei Pkw des Schuldners mit folgender Anweisung: »Die Pfändung nehmen Sie bitte so vor, dass Sie eine Siegelmarke am Fahrzeug anbringen und lediglich Schlüssel und Kfz-Brief abnehmen.« »Hiernach ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen.«

Der OGV K. forderte mit Schreiben vom 15.08.2017 von der Gläubigerin zur Erledigung des Vollstreckungsauftrages einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 € an. Er teilte der Gläubigerin in weiterem Schriftverkehr mit, dass aus Haftungsgründen ein Abtransport der Pkw erfolgen müsse. Da der OGV K. eine Neuberechnung der Höhe des Kostenvorschusses ablehnte, beantragte die Gläubigerin die Akte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung nach § 766 ZPO vorzulegen.

Die Erinnerung gem. § 766 ZPO ist zulässig und begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die Durchführung der von der Gläubigerin beantragten Pfändung von der Leistung eines Kostenvorschusses i.H.v. 1.000 € abhängig zu machen.

§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld. Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat der Gerichtsvollzieher selbständig zu beurteilen. Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefährdung vorliegt, ist er zur Wegschaffung verpflichtet, wenn nicht der Gläubiger in die Belassung einwilligt (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 808 Rn. 17).

Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nicht nur in die Belassung der Pkw beim Schuldner eingewilligt, sondern ausdrücklich an den Gerichtsvollzieher die Weisung erteilt, dass die Pkw im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen. Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich an Weisungen des Gläubigers gebunden, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der GVGA im Widerspruch stehen. Die Weisung der Gläubigerin, die Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar, und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Dem steht auch nicht die Schutzwürdigkeit des Gerichtsvollziehers entgegen. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, die Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung, Wertminderung oder einem Untergang der Pfandsache. Dieses Risiko trägt auf Grund der erteilten Weisung die Gläubigerin.

In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass der Gerichtsvollzieher an bestimmte Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrages gebunden ist, soweit sie mit dem Gesetz und der GVGA nicht in Widerspruch stehen. Diese Auffassung wird auch vom Landgericht Neubrandenburg vertreten (Beschl. v. 05.03.2012 – 4 T 43/12): »Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Sie erfordert als verfahrenseinleitende Prozesshandlung einen Antrag des Gläubigers. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.«

Die Zulässigkeit der Weisung des Gläubigers, den zu pfändenden Pkw (mit Übergang des Haftungsrisikos auf den Gläubiger) im Gewahrsam des Schuldners zu belassen wurde in den Entscheidungen des LG Landau (15.12.2016 – 3 T 177/16), LG Verden (01.08.2014 – 6 T 146/14), AG Kassel (04.07.2016 – 603 M 170/16) und AG Prina (06.05.2013 – 1 M 663/13) bejaht. Das Amtsgericht Neubrandenburg schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Der OGV K. hat die Pfändung der Pkw weisungsgemäß durch Belassen der Pkw im Gewahrsam des Schuldners durchzuführen. Ein Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 € ist dafür nicht erforderlich.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Es ist erstaunlich, dass – gleich der herrschenden streitgegenständlichen Rechtsprechung – sich manch ein Gerichtsvollzieher der Weisung des Gläubigers widersetzt bzw. geltendem Gesetz und der GVGA nicht entspricht. § 808 Abs. 2 ZPO als auch § 107 Abs. 1 Satz 2 GVGA sind inzwischen sehr deutlich ausformuliert. Diese Auffassung teilt, das Gesetz und die GVGA stützend, hat hier – erfreulicherweise – auch das Amtsgericht. Ebenfalls stützend: AG Neumünster, JurBüro 2003, 549;
AG Brake, JurBüro 2007, 549; AG Riesa, JurBüro 2008, 442; AG Hamburg-St.-Georg, JurBüro 2009, 384; AG Singen, JurBüro 2010, 554; AG Mönchengladbach, JurBüro 2013, 441; LG Landau i.d. Pfalz, JurBüro 2017, 204; AG Kassel, JurBüro 2016, 662; (External) AG Lingen (Ems), JurBüro 2015, 210; LG Verden, JurBüro 2015, 46 u.v.m.

Sven Drumann, Bremer Inkasso GmbH

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