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LG Kiel, JurBüro 2018, 497

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LG Kiel, Urt. v. 26.04.2018 – 4 O 230/17

Notwendigkeit der Klageerhebung / keine Reaktion des Beklagten auf Aufforderung zur Erklärung Verjährungsverzicht / Feststellungsklage

Fundstelle: JurBüro 2018, 497
Thema: ZPO § 93

Reagiert der Beklagte nicht auf die Aufforderung, einen Verjährungsverzicht auszusprechen, kann der Kläger dieses Verhalten dahin interpretieren, dass auf die Aufforderung entweder bewusst oder versehentlich nicht geantwortet wird, was die Notwendigkeit zur rechtswahrenden Klageerhebung zur Folge hat. Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis liegen in diesem Fall nicht vor. (L.d.R.)

LG Kiel, Urt. v. 26.04.2018 – 4 O 230/17

Aus den Gründen:

Der Beklagte ist aufgrund seines Anerkenntnisses im Wege des Anerkenntnisurteils antragsgemäß zu verurteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist.

Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 93 ZPO liegen nicht vor, da der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Eine Veranlassung zur Klageerhebung liegt dann vor, wenn der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon ausgehen muss, dass er ohne die Erhebung der Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.

Dies war hier der Fall. Aufgrund der seit Entstehung der Forderung verstrichenen Zeit musste der Kläger befürchten, dass seine Forderungen mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren würden. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderung, hinsichtlich dieser Forderungen einen Verjährungsverzicht zu erklären, nicht nachgekommen war, musste der Kläger besorgen, einen Rechtsverlust zu erleiden, wenn er den Lauf der Verjährungsfrist durch die Erhebung einer Feststellungsklage nicht unterbricht.

Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, es habe – folge man einer Mindermeinung im Schrifttum – ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB vorgelegen. Für den Kläger war lediglich erkennbar, dass der Beklagte auf seine Aufforderung, einen Verjährungsverzicht auszusprechen, nicht reagiert hatte. Dieses Verhalten des Beklagten ließ verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. Es konnte u.a. dahin interpretiert werden, dass auf die Aufforderung entweder bewusst oder versehentlich nicht geantwortet worden sei, was die Notwendigkeit zur rechtswahrenden Klageerhebung zur Folge haben musste. Die von dem Beklagten nunmehr herangezogene rechtliche Bewertung seines Verhaltens auf der Grundlage einer Mindermeinung in der Literatur war aus Sicht des Klägers fernliegend. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten, dass er in verjährungsrechtlicher Hinsicht diese Position einnehme, war die Erhebung der Feststellungsklage aus Sicht des Klägers geboten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der beklagte Insolvenzverwalter beauftragte 2014 den Kläger, zeigte jedoch vor Begleichung der Rechnung Masseunzulänglichkeit an. Im August 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Forderung in die Masseschuldtabelle aufgenommen habe. Im August 2017 forderte der Kläger den Beklagten wiederholt auf, vorsorglich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, worauf der Beklagte jedoch beharrlich schwieg. Deshalb erhob der Kläger zum Jahresende 2017 Feststellungsklage.

Nach einem Anerkenntnis des Beklagten ging es nur noch um die Kosten – gegen sie wehrte sich der Beklagte damit, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben habe (§ 93 ZPO). Er habe die Forderung bereits durch die Aufnahme in die Masseschuldtabelle und deren Mitteilung an den Kläger anerkannt, so dass die Verjährung im Jahr 2016 nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen habe und Ende 2017 kein Grund für verjährungshemmende Maßnahmen bestand. Der Beklagte stützte sich zudem auf eine Kommentierung (Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl. 2015, § 210 Rn. 20), der zufolge nach dem Rechtsgedanken der §§ 206, 212 BGB mit der Eintragung in die Masseschuldtabelle die Verjährung ohnehin gehemmt werde – dies wird dort freilich selbst als Mindermeinung bezeichnet.

Zu Recht lässt das LG Kiel letztlich offen, ob die Verjährung schon 2016 gehemmt worden war oder neu begonnen hatte. Denn der Kläger konnte sich trotz der beanstandungslosen Aufnahme der Forderung in die Masseschuldtabelle, deren Mitteilung evtl. als Anerkenntnis verstanden werden kann, seiner Sache nicht sicher sein und durfte deshalb vorsorglich klagen, als der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung untätig blieb und keinen Einredeverzicht erklärte. Das gilt erst recht mit Blick auf eine neue Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 118/17, NZI 2018, 154), die eine Verjährungshemmung nach §§ 205, 206 BGB bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich verwirft.

Bernd Drumann, Bremer Inkasso GmbH

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