AG Bremen, JurBüro 2020, 49
AG Bremen, Urt. v. 04.06.2019 – 16 C 607/18
Erforderlichkeit von Rechtsanwaltsgebühren für ein außergerichtliches Mahnbeschreiben eines durch den Insolvenzverwalter beauftragten Rechtsanwalts
Fundstelle: JurBüro 2020, 49
Thema: InsO § 143 Abs. 1; BGB §§ 818 Abs. 4, 819
Ein Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen, da der Insolvenzverwalter zweifellos selbst ein weiteres Mahnschreiben hätte erstellen können. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB hergeleitete Anspruch nicht zu.
Obwohl sich die Beklagte unstreitig in Zahlungsverzug befunden hat, kann der Kläger die Kosten für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, jedoch hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02; v. 10.01.2006 – VI ZR 43/05, Rn. 5; v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 70; v. 23.01.2014 – III ZR 37/13, Rn. 48; v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14; alle nach juris).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten anwaltlichen Tätigkeit eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung ist oder ob es sich lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand handelt (BGH in NJW 2011, 3657 [BGH 12.07.2011 – VI ZR 214/10]). Hier ist nämlich unstreitig, dass der Kläger sich vorgerichtlich ausreichend selbst vertreten konnte. Der Kläger ist selbst Rechtsanwalt und konnte deshalb zweifellos auch das weitere Mahnschreiben sachkundig selbst erledigen, als Insolvenzverwalter war das auch seine Aufgabe (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2011 – I-27 U 36/11, juris). Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund das Mahnschreiben eines zweiten Rechtsanwalts aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erfolgversprechender sein sollte, als erneut selbst tätig zu werden.
Die Klage war danach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen