Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


OLG Hamburg, JurBüro 2018, 103

PDF-Download

OLG Hamburg, Urt. v. 01.09.2017 – 3 U 195/13

Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung / Herleitung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung mittelbar aus objektiven Tatsachen / Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Gläubiger

Fundstelle: JurBüro 2018, 103
Thema: InsO §§ 133, 143 Abs. 1

Ist dem Gläubiger ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin, die die Forderung von rund 6.100 € in Raten ausgeglichen hat, zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zahlungsunfähig gewesen bzw. von Zahlungsunfähigkeit bedroht gewesen wäre, nicht möglich, scheidet eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter aus. Weil die Forderungen – wenn auch auf Druck und schleppend – vollständig erfüllt wurden, musste sich der Gläubigerin auch nicht zwingend der Schluss aufdrängen, dass die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger nicht mehr bedient wurden. (L.d.R.)

OLG Hamburg, Urt. v. 01.09.2017 – 3 U 195/13

Aus den Gründen:

A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzrecht auf Zahlung i.H.v. 6.444,32 € nebst Zinsen in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XYZ GmbH (Anlage K 1 sowie Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.05.2017). Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, handelt mit Textilien.

Die XYZ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) hat in der Europa-Passage in Hamburg von Oktober 2006 bis Ende Juli 2008 ein Spielwarengeschäft betrieben. In der Zeit von März bis Mai 2007 hat die Beklagte die Schuldnerin mit verschiedenen Textilien beliefert, wofür sie der Schuldnerin in der Zeit von März bis Mai 2007 Rechnungen über insgesamt 6.100,82 € erteilt hat.

Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch zunächst nicht. Daher beauftragte die Beklagte am 27.09.2007 das Inkassobüro Bremer Inkasso GmbH (nachfolgend: Inkassobüro) mit der Geltendmachung dieser Forderungen gegenüber der Schuldnerin. Im Verlauf eines Telefonats mit dem Inkassobüro sagte die Schuldnerin am 05.11.2007 eine sofortige Zahlung zu. Nachdem bis zum 27.11.2007 keine Zahlung erfolgt war, wurde in einem weiteren Gespräch vereinbart, dass die Schuldnerin bis zum 15.12.2007 einen ersten Teilbetrag von 1.682,25 € bezahlen werde. Nachfolgend bezahlte die Schuldnerin am 15.12.2007 einen Teilbetrag von 1.200,00 €. Den offenen Teil des ersten Teilbetrags i.H.v. 482,25 € mahnte das Inkassobüro mit Schreiben vom 21.12.2007 unter Fristsetzung zum 02.01.2008 an (Anlage K 2). Nachfolgend zahlte die Schuldnerin am 07.01.2008 einen Betrag von 744,32 €.

Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 04.01.2008, hatte das Inkassobüro die Schuldnerin wegen fehlender Reaktion auf das Schreiben vom 21.12.2007 und der Nichteinhaltung der Vereinbarung aus einem Schreiben vom 27.11.2007 aufgefordert, bis zum 11.01.2008 einen restlichen Gesamtbetrag i.H.v. 5.744,32 € zu zahlen. Nachfolgend wurde jedoch vereinbart, dass der offene Restbetrag in Raten zu zahlen sei. Die Schuldnerin leistete daraufhin am 27.02.2008 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.000,00 € sowie in der Zeit vom 05.03.2008 bis 29.09.2008 insgesamt 7 weitere Raten zu je 500,00 €.

Nachdem die Rate für den Mai 2008 i.H.v. 500,00 € zunächst ausgeblieben, die Rate für den Juni 2008 i.H.v. 500,00 € jedoch bezahlt worden war, wandte sich das Inkassobüro mit Schreiben vom 08.07.2008 erneut an die Schuldnerin (Anlage K 10). Insgesamt zahlte die Schuldnerin in der Zeit vom 15.12.2007 bis zum 29.09.2008 in 10 Raten einen Gesamtbetrag von 6.444,32 € an die Beklagte (Anlage K 4).

Auf Antrag eines weiteren Gläubigers der Schuldnerin vom 07.07.2009 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XYZ GmbH eröffnet und zunächst Rechtsanwalt Dr. B., später der Kläger, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 18.12.2012 wandte sich der vormalige Kläger an die Beklagte und führte aus, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar seien. Er forderte die Beklagte – unter Fristsetzung zum 21.12.2012 – vergeblich auf, die erhaltenen Beträge i.H.v. insgesamt 6.444,32 € nebst Zinsen zurückzuzahlen (Anlage K 6).
Nachfolgend ist die vorliegende Hauptsacheklage am 27.12.2012 beim Landgericht Hamburg eingegangen und der Beklagten im Wege der internationalen Zustellung am 12.03.2013 an ihrem Sitz in den Niederlanden zugestellt worden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet sei.

Er hat behauptet, dass die Schuldnerin bereits im Jahr 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Schuldnerin bereits vor dem 15.12.2007 fälligen und ernsthaft eingeforderten Forderungen in einer Höhe von insgesamt 1.810.925,05 € ausgesetzt gewesen sei, die in der Folgezeit nicht mehr hätten beglichen werden können und nachfolgend zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien (Anlagen K 5 und K 7 bis K 9).
Die Zahlungen an die Beklagte in der Zeit vom 15.12.2007 bis 29.09.2008 habe die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Beklagte habe Kenntnis von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Diese Kenntnis ergebe sich daraus, dass die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nur unter dem Druck des eingeschalteten Inkassobüros und lediglich im Zuge einer nachträglich vereinbarten und nur verspätet eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt seien. Das zeige, dass die Beklagte zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte die Kenntnis des Inkassobüros gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.444,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen ab Dezember 2007 eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin bestanden habe. Sie hat weiter in Abrede genommen, dass durch die streitgegenständlichen Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei und dass die Schuldnerin bei Erbringung dieser Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe.

Die Beklagte hat zudem bestritten, dass sie Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Die Schuldnerin habe lediglich bestehende Forderungen beglichen. Angesichts des Umstandes, dass lange Zahlungsziele in der Textilbranche nichts Ungewöhnliches seien, hätten hinreichende Anhaltspunkte weder im Hinblick auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin, noch hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung oder eines entsprechenden Vorsatzes der Schuldnerin bestanden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung bereits Ende 2012 verjährt sei.

Mit Urteil vom 01.11.2013 hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin positive Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Zahlungen keinerlei Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin gehabt. Ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nur auf den durch das eingeschaltete Inkassobüro ausgeübten Druck und der mit diesem vereinbarten Ratenzahlungsabrede zur Begleichung der bestehenden Forderungen bereit bzw. in der Lage gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung der für die Beklagte ersichtlichen Umstände sei die schleppende Tilgung jedoch kein ausreichendes Indiz für eine drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 11.12.2013, die er frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte aus den vorliegenden Indizien nur den Schluss habe ziehen können, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei bzw. dass eine Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Daher habe sie auch erkennen können, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen habe. Das habe sich insbesondere daraus ergeben, dass die Schuldnerin eine verhältnismäßig geringe Forderung von rund 6.100,00 € nicht in angemessener Zeit habe bezahlen können. Vielmehr seien die Rechnungen aus März und Mai 2007 bis zum 15.12.2007 trotz zwischenzeitlicher Mahnungen und telefonischer Zahlungszusagen zunächst nicht bezahlt worden. Die nachfolgend vereinbarte Ratenzahlung sei wiederum nur schleppend und zum Teil erst auf Drohung mit den Regularien des Insolvenzverfahrens und der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Schuldnerin (Anlage K 10) erfolgt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.11.2013, Az. 328 O 429/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.444,32 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung.

Sie weist ergänzend darauf hin, dass der geschuldete Gesamtbetrag von rund 6.000,00 € recht gering und noch nicht lange fällig gewesen sei. Zudem habe die Schuldnerin die vereinbarten Raten ganz überwiegend fristgemäß bezahlt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 01.09.2017 Bezug genommen.

B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. 6.444,32 € gegen die Beklagte nicht aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zu.

1. Nach § 143 Abs. 1 InsO muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Insoweit gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Gem. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil, zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach § 17 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung sind vorliegend nicht gegeben, so dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den angefochtenen Zahlungen um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der bereits zahlungsunfähigen bzw. von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Schuldnerin gem. § 129 Abs. 1 InsO gehandelt hat.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger weder eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine solche Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, dargelegt.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – in der Regel nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem zumeist aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (§ 130 Abs. 2 InsO). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, NZI 2009, 768, [BGH 13.08.2009 – IX ZR 159/06] Rn. 8 m.w.N.).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BGH, NZI 2009, 768, [BGH 13.08.2009 – IX ZR 159/06] Rn. 8; BGH, BeckRS 2010, 19843, Rn. 9; BGH, NZI 2014, 23, [BGH 07.11.2013 – IX ZR 49/13] Rn. 8).

Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es nach der vorliegenden BGH-Rechtsprechung, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 % oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können oder dass er die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich eine Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, NZI 2013, 932, [BGH 18.07.2013 – IX ZR 143/12] Rn. 17 m. w.N.).

b) Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auf der Grundlage der ihr bekannten Umstände von einer Zahlungsunfähigkeit bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sowie einem entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen gewusst hätte.

Dass die Beklagte bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen ab Mitte Dezember 2007 konkrete Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin oder deren Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigem Kenntnis gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte stand mit der Schuldnerin zudem nicht in längerfristigen Geschäftsbeziehungen. Ihre Kenntnis vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin beschränkte sich auf die Textillieferungen von März bis Mai 2007 und die nachfolgende Begleichung der dafür gestellten Rechnungen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine aussagekräftige Verschlechterung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin hätte bemerken können, bestehen angesichts der Kürze der geschäftlichen Verbindung nicht.

Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass lange Zahlungsziele in der Textilbranche nichts Ungewöhnliches seien. Der Umstand, dass die Rechnungen bereits in der Zeit von März bis Mai 2007 gestellt, aber bis Dezember 2007 nicht beglichen worden waren, erlaubt daher, unabhängig von der Frage, wann genau die einzelnen Rechnungen jeweils fällig geworden sind, nicht den Schluss, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen wäre.

aa) Vorliegend wusste die Beklagte am 15.12.2007, nämlich zum Zeitpunkt der Zahlung des 1. Teilbetrags i.H.v. 1.200,00 €, lediglich, dass die Schuldnerin Außenstände i.H.v. insgesamt rund 6.100,00 € für die Textillieferungen von März bis Mai 2007 bei ihr hatte. Kenntnisse hinsichtlich der Forderungen anderer Gläubiger der Schuldnerin hatte die Beklagte nicht. Weiter wusste sie, dass die Schuldnerin nicht die gesamten offenen Forderungen, sondern lediglich einen Teilbetrag von 1.200,00 € bezahlt hat. Ferner war ihr bekannt, dass die Schuldnerin diese Zahlung nicht unaufgefordert, d.h. von sich aus geleistet hatte, sondern erst nachdem das Inkassobüro die Schuldnerin am 27.09.2007 schriftlich zur Zahlung aufgefordert hatte, nachdem die Schuldnerin in einem Telefonat am 05.11.2007 sofortige Zahlung zugesagt, aber nicht geleistet hatte und nachdem die Schuldnerin am 27.11.2007 mit dem Inkassobüro vereinbart hatte, dass sie einen höheren Teilbetrag als tatsächlich geleistet, nämlich 1.682,25 €, bezahlen werde.

Diese Umstände belegen ein zögerliches Zahlungsverhalten der Schuldnerin, zeigen jedoch nicht unmissverständlich auf, ob dieses Verhalten darauf beruht, dass die Schuldnerin nicht zahlen konnte oder dass sie nicht zahlen wollte.

bb) Zum Zahlungszeitpunkt des 2. Teilbetrags i.H.v. 744,32 €, d.h. am 07.01.2008, hatte das Inkassobüro bereits mit Schreiben vom 21.12.2007 den offenen Teilbetrag i.H.v. 482,25 € unter Fristsetzung zum 02.01.2008 angemahnt (Anlage K 2). Darüber hinaus war mit Schreiben des Inkassobüros vom 04.01.2008 der gesamte offene Restbetrag von 5.744,32 € mit Frist zum 11.01.2008 fällig gestellt worden (Anlage K 3). Nachfolgend wurde jedoch vereinbart, dass die Schuldnerin den offenen Restbetrag durch monatliche Raten i.H.v. zunächst 1.000,00 €, dann 500,00 € erbringen sollte. Mit der Zahlung vom 07.01.2008 i.H.v. 744,32 € erbrachte die Schuldnerin zudem nicht nur den noch offenen Teilbetrag aus dem vereinbarten 1. Teilbetrag von 482,25 €, sondern zusätzlich einen weiteren Betrag von 262,07 €.

Aus der Sicht der Beklagte erlauben die vorstehenden Umstände – auch bei Berücksichtigung der vorangegangenen Zahlungsverzögerungen – nicht den hinreichend sicheren Schluss, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei bzw. dass ihr Zahlungsunfähigkeit drohe.

cc) Die nachfolgenden Ratenzahlungen vom 27.02.2008 i.H.v. 1.000,00 € sowie die weiteren Ratenzahlungen vom 05.03.2008, 14.04.2008, 16.06.2008, 14.07.2008, 01.08.2008, 25.09.2008 und 29.09.2008 über je 500,00 € (Anlage K 4) erfolgten auf der Grundlage der zuvor getroffenen Vereinbarung. Sie gaben daher keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei bzw. ihr Zahlungsunfähigkeit drohe.
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schuldnerin die vereinbarte Rate für Mai 2008 i.H.v. 500,00 € nicht fristgerecht bezahlt hat. Zwar wandte sich das Inkassobüro daraufhin mit Schreiben vom 08.07.2007 an die Schuldnerin und wies darauf hin, dass die Schuldnerin im Falle der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sei, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Weiter wurde ausgeführt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen sei, wenn die Schuldnerin nicht bis zum 11.07.2008 eine Zahlung i.H.v. weiteren 500,00 € leisten werde (Anlage K 10). Die verlangte Zahlung ging dann zwar leicht verspätet am 14.07.2008 ein. Angesichts des Umstandes, dass die Schuldnerin jedoch bereits zuvor die Rate für Juni 2008 von 500,00 € vollständig bezahlt hatte, lagen aus der Sicht der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei bzw. dass ihr Zahlungsunfähigkeit drohe.

dd) Die erforderliche Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergibt, dass die Beklagte – anders als der Kläger meint – zum Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen Ende 2007 und im Jahr 2008 nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit durch die Schuldnerin schließen musste. Zu keinem der Zahlungszeitpunkte lag bei Würdigung sämtlicher Umstände die Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder deren Drohen vor. Denn die Schuldnerin war seit Dezember 2007 immer wieder in der Lage, Teilleistungen zu erbringen, weshalb die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Schuldnerin zahlungsfähig war.

Auf Grund der ihr bekannten Umstände war der Beklagten ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen bzw. von Zahlungsunfähigkeit bedroht gewesen wäre, nicht möglich. Die offenen Rechnungsbeträge von insgesamt rund 6.100,00 € stellen mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin in der Europa-Passage keine besonders hohen Summen dar. Weil die Forderungen – wenn auch erst auf Druck und schleppend – vollständig erfüllt wurden, musste sich der Beklagten auch nicht zwingend der Schluss aufdrängen, dass die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger nicht mehr bedient wurden.

Eine Anfechtung der Zahlung gem. § 133 Abs. 1 InsO scheidet daher aus. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen über 6.444,23 € aus § 143 Abs. 1 InsO. Die Klage ist somit zu Recht abgewiesen worden.

Dem steht auch die vom Kläger aufgeführte BGH-Rechtsprechung nicht entgegen, welcher jeweils andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. In der Entscheidung BGH, NZI 2008, 231 f. [BGH 20.12.2007 – IX ZR 93/06] hatte der Schuldner bereits – anders als vorliegend – explizit erklärt, dass er eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen könne. Bei der Entscheidung BGH, NZI 2015, 2180 (= ZIP 2015, 2180 [BGH 24.09.2015 – IX ZR 308/14] [BGH 24.09.2015 – IX ZR 308/14]) hatte die Schuldnerin nach dem Tatbestand der vorangegangenen OLG-Entscheidung (OLG Jena, Urt. v. 04.12.2015 – 1 U 981/13, dort Rn. 2, 18 und 20) – anders als vorliegend – schon ausdrücklich eingeräumt, dass sie zahlungsunfähig sei. Die Entscheidung BGH, NZI 2013, 492 [BGH 07.03.2013 – IX ZR 216/12] ist nicht einschlägig, weil die hiesige Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Inkassobüro nicht – auch nicht zwischen den Zeilen – damit gedroht hat, selbst Insolvenzantrag zu stellen (Anlage K 10). Bei der Entscheidung BGH, NZI 2016, 736, [BGH 09.06.2016 – IX ZR 174/15] liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, insbesondere standen im dortigen Rechtsstreit die Schuldnerin und die Zahlungsempfängerin in längeren Geschäftsbeziehungen und die angefochtenen Zahlungen waren unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre erfolgt. Die weiter angeführte BGH-Entscheidung, NZI 2009, 847 ff., [BGH 08.10.2009 – IX ZR 173/07] betrifft eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation.

Da die Klage bereits mangels Anfechtungsgrund unbegründet ist, kommt es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt ist, nicht mehr an.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III. Die Revision ist gem. § 543 ZPO nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH liegt – wie vorstehend ausgeführt – nicht vor. Es handelt es sich um eine Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Oldenburg – 3 S 123/21

Der Beklagte wirkt nicht an der Realisierung seiner Forderungen mit und ist dem Kläger hiernach zur Erstattung der …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0