Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


LG Bremen, JurBüro 2021, 554

PDF-Download

LG Bremen, Urt. v. 08.07.2021 – 6 O 675/20

Anfechtung von Zahlungen / Gläubigerbenachteiligungsvorsatz / Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin

Fundstelle: JurBüro 2021, 554
Thema: InsO §§ 133 Abs. 1 u. 3, 143 Abs. 1, 129 Abs. 1

Allein die schleppende Tilgung der Forderung des Gläubigers durch die Schuldnerin reicht nicht aus, um anzunehmen, dass der Gläubiger Kenntnis von der finanziellen Situation der Schuldnerin haben muss, wenn die Schuldnerin die Forderung durch Einhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgleicht. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger kann die von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beträge nicht nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln, insbesondere nicht nach §§ 133 Abs. 1 und 3, 143 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO, zurückverlangen.

1. Bei den vorliegend angefochtenen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, die diese im Zeitraum der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 11.09.2017 von der Barmer GEK gestellt wurde, vorgenommen hat, denn eine Rechtshandlung in diesem Sinne ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 86). Infolge des Vermögensabflusses aus dem Vermögen der Schuldnerin haben die Zahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt, § 129 Abs. 1 InsO. Denn die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger hätten sich ohne die gegenständlichen Zahlungen wirtschaftlich günstiger dargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2010 – IX ZR 212/09).

2. Dabei erscheint es auch hinreichend wahrscheinlich i.S.d. § 286 ZPO, dass die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, da ihr die eigene schwierige finanzielle Situation bewusst sein musste, während sie die Zahlungen an die Beklagte vornahm. Sie bediente eine Vielzahl von Forderungen immer wieder nur anteilig, was darauf schließen lässt, dass sie trotz mangelnder Liquidität versuchte, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

3. Die Rückforderung scheitert vorliegend jedoch ohnehin an einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, welche nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO feststeht, und zwar auch nicht aufgrund einer Vermutung, da nicht festgestellt werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die zu den einzelnen Zeitpunkten durchaus bestanden haben mag, der Beklagten bekannt war (§ 130 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 InsO). Die bestehenden Zweifel wirken sich zu Lasten des beweisbelasteten Klägers aus.

Dies gilt für alle Teilzahlungen, die der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht. Dabei handelt es sich um

  • eine Zahlung über 2.622,30 € vorn 30.12.2013,
  • die Zahlung über 430,00 € vom 14.08.2014, die Ratenzahlungen über 3.262,80 € aus dem Zeitraum Oktober 2014, die Zahlung einer weiteren Rate von 500,00 € vom 16.10.2014 und
  • zwei Zahlungen über insgesamt 549,67 € aus 2016, die auf Forderungen der Beklagten gegenüber der Mitomar Yacht UG i.L. geleistet wurden.

Dabei bestehen vorstehend genannte Zweifel im Hinblick auf alle Zahlungszeitpunkte. Weder für 2013 noch für 2014, 2015 oder 2016 kann festgestellt werden, dass die Beklagte über ihre eigene Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin hinausgehende Erkenntnisse hatte. Aus ihrer eigenen Geschäftsbeziehung musste sie nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer auf sie hindeutender Beweiszeichen gefolgert werden (siehe z.B. BGH, NZI 2011, 589 ff. [BGH 30.06.2011 – IX ZR 134/10]). Allein die schleppende Tilgung der Forderungen der Beklagten durch die Schuldnerin reicht hier nicht aus, um anzunehmen, dass die Beklagte Kenntnis von der finanziellen Situation der Schuldnerin haben musste. Denn letztlich konnte die Beklagte ihre Forderungen realisieren und soweit solche getroffen wurden, wurden die Ratenzahlungsvereinbarungen eingehalten. Für sie stellte es sich daher gerade nicht so dar, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte. Dabei kann hier aber nur berücksichtigt werden, was auch für die Beklagte erkennbar war. Insbesondere die Erkenntnisse der Bremer Inkasso GmbH können der Beklagten nur insoweit zugerechnet werden, als sich diese aus der Arbeit der Bremer Inkasso GmbH für die Beklagte selbst ergeben. Die Erkenntnisse der Bremer Inkasso GmbH aus deren Arbeit für die P. P. GmbH durfte diese nicht an die Beklagte weitergeben. Entsprechend können solche Erkenntnisse und Geschäftsvorgänge hier auch keine Beweiszeichen für die Zahlungseinstellung sein.

Für die Beklagte stellte sich die Situation im Einzelnen wie folgt dar:

a. Für die in 2013 abgerechnete Summe von 2.614, 87 € kam es zwar zu einer Mahnung, eine Ratenzahlungsvereinbarung war aber nicht erforderlich, die Zahlung erfolgte noch in 2013, der Eingang der Zahlung konnte bei der Beklagten am 02.01.2014 einschließlich der Mahngebühr registriert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt über ihre eigene Geschäftsbeziehung hinaus Erkenntnisse zu der finanziellen Situation der Schuldnerin hatte oder dass solche zu vermuten wären, sind nicht gegeben.

b. In 2014 kam es zu einer Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin, die wohl die am 14.08.2014 geleisteteInsO §§ 133 Abs. 1 u. 3, 143 Abs. 1, 129 Abs. 1 – JurBüro 2021 Ausgabe 10 – 555 Zahlung von 430,00 € und die in weiteren Raten im Zeitraum November 2014 bis Mai 2015 geleisteten insgesamt 3.262,80 € umfasste, sowie die weitere, am 16.10.2014 geleistete Zahlung von 500,00 €, die erst mit der Klageerweiterung geltend gemacht wurde. In der diesbezüglich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vom 21.10.2014 sicherte die Schuldnerin ausdrücklich zu, dass sie in der Lage sei, ihren Verbindlichkeiten insgesamt vollständig nachzukommen und dass insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung wissentlich falsch abgegeben worden wäre, liegen nicht vor. Daher ist auch nicht ersichtlich, woraus die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf eine drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen sollen und einen damit verbundenen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hätte kennen müssen. Allein weil sie erheblichen Druck ausüben (lassen) musste, kann dies nicht gefolgert werden. Solche Situationen ergeben sich im Geschäftsverkehr immer wieder und sind nicht ungewöhnlich. Sie können die unterschiedlichsten Hintergründe haben und bedeuten nicht zwingend eine drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit. Gleiches gilt auch für die Übernahme der Bürgschaft durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin.

c. Im Hinblick auf die in 2016 auf eine Verbindlichkeit der M. UG i.L. geleisteten Zahlungen i.H.v. 549,67 € ist hier ebenfalls nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu diesem Zeitpunkt weitergehende Erkenntnisse zu der finanziellen Situation der Schuldnerin hätte haben können. Gerade die Tatsache, dass die Schuldnerin die Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft übernahm, deutet ja aus der Sicht der Beklagten eher darauf hin, dass sie finanziell leistungsfähig war oder sich zumindest dafür hielt. Hintergründe der Verbindung zwischen der Schuldnerin und der M. UG i.L., die auf etwas Anderes schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Für die Beklagte ebenfalls nicht ersichtlich dürfte die Situation der Schuldnerin im Hinblick auf die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie gegenüber den Sozialversicherungsträgern gewesen sein. Details über diese Verbindlichkeiten dringen regelmäßig nicht nach außen. Dass die Sozialversicherungsträger erst in 2017 Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten, deutet darauf hin, dass sogar aus ihrer Sicht die Situation insbesondere in 2013 bis 2015 noch keine Insolvenznähe erreicht hatte.

Ebenfalls ist nicht erkennbar, wodurch die Beklagte Kenntnisse über die Forderungen der H. GmbH, der V. der I. der G. KG und der D. B.V. gegenüber der Schuldnerin, hätten haben sollen.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eingereicht von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Verden – 6 T 125/20

Ein Folgegläubiger ist bereits dann berechtigt, eine Drittauskunft zu beantragen, wenn er darlegen kann, dass der …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0