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LG Bremen, JurBüro 2013, 329

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LG Bremen, Urteil v. 7.3.2013 – 9 S 174/12

Fundstelle: JurBüro 2013, 329
Thema: InsO §§ 133, 143

(Insolvenz/Anfechtung/Rückgewährt/Vorsätzliche Benachteiligung/Kenntnis des Gläubigers)

Allein aus der Tatsache, daß die Forderung des Gläubigers nur schleppend vom Schuldner getilgt wird, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Gläubigers von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden. Fehlen weiter Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Gläubigers dahingehend, daß die Schuldnerin ständig und in beträchtlichem Umfang ihre Verbindlichkeiten nicht ausglich, kann von einer Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Rückgewähr nach einer Anfechtung steht dem Anfechtenden dann nicht zu. (L.d.R.)

LG Bremen, Urteil v. 7.3.2013 – 9 S 174/12

Aus den Gründen:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlung gem. § 143 Abs. 1 InsO nicht zu. Die Anfechtung aus § 133 Abs. 1 InsO ist nicht begründet. Auch wenn man unterstellt, daß die Schuldnerin bei der Zahlung mit dem Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil sie ihre in diesem Zeitpunkt bestehende oder mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit kannte (vgl. dazu: BGH, NZI 2008, 231, 232 [BGH 20.12.2007 – IX ZR 93/06]), so kann doch nicht von einer Kenntnis der Beklagten im damaligen Zeitpunkt von einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.

Allein aus der Tatsache, daß die Forderung der Beklagten nur schleppend getilgt wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muß – soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht – darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt (BGH, ZInsO 2010, 1598). Dabei ist hier zu berücksichtigen, daß der Beklagten jeweils nur Forderungen aus recht geringfügigen Warenlieferungen zustanden. Weitere Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten davon, daß die Schuldnerin ständig und in beträchtlichem Umfang ihre Verbindlichkeiten nicht ausglich, fehlen dagegen. Auch aus der von der Beklagten eingeholten Wirtschaftsauskunft ergibt sich dafür nichts. Danach konnte die Beklagte zwar von einer »schleppenden« Zahlungsweise der Schuldnerin ausgehen. Zusammen mit den ausstehenden geringfügigen Forderungen der Beklagten deutet dies aber noch nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin.

Schließlich kann eine Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch nicht aus dem Bestehen einer inkongruenten Deckung geschlossen werden. Zwar ist eine inkongruente Deckung ein (mehr oder weniger gewichtiges) Beweisanzeichen für den Nachweis der Kenntnis Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Eine inkongruente Deckung liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere stellt die Leistung auf eine fällige Forderung noch nicht deshalb eine inkongruente Deckung dar, wenn die Schuldnerin die Tilgung – wie hier – früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung vornimmt (BGH, ZIP 2003, 75).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Mitgeteilt von Marion Harmening, Mitarbeiterin der Bremer-Inkasso GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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