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AG Osterholz-Scharmbeck, JurBüro 2017, 661

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AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 29.11.2016 – 13 C 466/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 661
Thema: InsO § 143 Abs. 1

(Insolvenzverfahren/Anfechtung/Ratenzahlung/Gläubigerbenachteiligungsabsicht)

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung lässt nicht darauf schließen, dass der Gläubiger Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der inzwischen insolventen Schuldnerin hatte. Im Geschäftsverkehr gibt es viele Gründe, z.B. aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nur Teilzahlungen zu leisten. Der Insolvenzverwalter kann daher im Rahmen der Anfechtung keine Ansprüche geltend machen. (L.d.R.)

AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 29.11.2016 – 13 C 466/16

Aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet.

I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 € gem. § 143 Abs. 1 Insolvenzordnung. Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzschuldnerin bei der Zahlung der 1.000,00 € am 13.12.2014 bereits einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Jedenfalls ist der Beklagten keine Kenntnis einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht nachweisbar und kann aus den unstreitigen Tatsachen eine solche auch nicht vermutet werden. Zum Zeitpunkt der Zahlung der 1.000,00 € waren neben Sozialversicherungsbeiträgen und einer Umsatzsteuerschuld lediglich zwei weitere Forderungen fällig und tituliert.

Allein aus diesen wenigen offenen Forderungen, wovon jedenfalls die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen und Umsatzsteuern im Geschäftsverkehr nicht bekannt sein dürfte, lässt sich die Kenntnis einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht jedenfalls nicht herleiten.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte bereits einen Mahnbescheid beantragt hatte und auch nach Erlass des Mahnbescheides die Forderung nicht umgehend vollständig beglichen wurde, sondern auch danach nur Raten gezahlt wurden, lässt nicht auf eine Kenntnis der Beklagten schließen. Im Geschäftsverkehr gibt es viele Gründe, z.B. aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nur Teilzahlungen zu leisten.

2. Mangels Bestehens der Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht die auf diese geltend gemachten Zinsen zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH

Anmerkung:

Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beklagte hatte gegen die Schuldnerin eine (Rest-)Forderung von 4.336,37 € und erwirkte wegen dieser im Januar 2013 einen Mahnbescheid, gegen den die Schuldnerin Widerspruch erhoben hatte. Die Schuldnerin zahlte sodann am 13.02.2013 eine Rate von 2.000 € und am 13.12.2013 eine weitere Rate von 1.000 €. Ausschließlich gegen die Zahlung der zweiten Rate richtete sich die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Anfechtung des klagenden Insolvenzverwalters in dem auf Antrag vom 21.05.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Berufung des Klägers gegen das überzeugende Urteil hat das LG Verden [nach Hinweisbeschluss vom 15.05.2017] mit einstimmigem Beschluss vom 23.08.2017 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zutreffend und mit der wünschenswerten Deutlichkeit verlangt das Landgericht (unter Hinweis auf BGH, MDR 2015, 983 [BGH 30.04.2015 – IX ZR 149/14]), dass die vom Insolvenzverwalter vorgebrachten Indiztatsachen einen eindeutigen Rückschluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zulassen müssten. Das Ausbleiben einer Zahlung könne hingegen verschiedene Ursachen haben – dies gelte auch für die hier erfolgten Ratenzahlungen und ihren zeitlichen Abstand, insbesondere bei Berücksichtigung dessen, dass der Beklagten lediglich eine geringe Forderung zustand und sie keinen Einblick in die Liquiditäts- und Finanzlage der Schuldnerin hatte. [Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sei schon deshalb kein Indiz für eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, da es eher nachvollziehbar erschiene, wenn ein Gläubiger bei Vorliegen dieser Kenntnis gerade keine weiteren Kosten zur Rechtsverfolgung mehr aufwendete.]

Bernd Drumann, BREMER INKASSO GmbH

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