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AG Bremen, JurBüro 2020, 218

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AG Bremen, Urt. v. 27.06.2019 – 4 C 272/18

Voraussetzungen der Anfechtung von Zahlungen des Schuldners / Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners / Ratenzahlungsvereinbarung

Fundstelle: JurBüro 2020, 218
Thema: InsO § 133 Abs. 1

Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung begründet für sich betrachtet keine Anfechtbarkeit der Zahlungen des Schuldners. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Der Einspruch der Beklagten ist gem. §§ 338 ff. ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 340 ff. ZPO). Der Einspruch der Beklagten vom 25.01.2019 hat auch in der Sache Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen. Das in dieser Sache ergangene Versäumnisurteil ist aufzuheben, § 343 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung der Zahlungen vom 22.06.2015, 24.07.2015, 14.09.2015, 03.10.2015 und 23.11.2015 liegen nicht vor.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.

So liegen die Dinge hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jedoch nicht. Der Beklagten kann – unabhängig von den weiteren Voraussetzungen der genannten Bestimmung – jedenfalls nicht unterstellt werden, dass sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners HJ hatte.

Es ist der Beklagten nicht zu widerlegen, dass sie weder die Zahlungseinstellung noch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Zu Recht weist die Beklagte vielmehr darauf hin, dass es sich auch um einen Fall der lediglich vorübergehenden Zahlungsstockung beim Insolvenzschuldner hätte handeln können. Wie gerichtsbekannt ist, kommt so etwas im Geschäftsleben manchmal eben vor. Kenntnis von den weiteren erheblichen Verbindlichkeiten des Schuldners kann der Beklagten auch nicht unterstellt werden. Der Kläger trägt insoweit nicht plausibel vor.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Beklagte selbst Viermal mahnte und dann noch drei Mahnungen durch Bremer Inkasso GmbH folgten. Nichts Anderes folgt auch aus der Titulierung der Ansprüche der Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren. Zu konstatieren ist nämlich, dass hier eine (rein wirtschaftlich betrachtet) doch recht geringfügige (Gesamt-)Forderung der Beklagten im Streit steht. Das Gericht hält daher die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 07.03.2013 – 9 S 174/12 für einschlägig.

Soweit der Kläger mit der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher G argumentiert, kann dies der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dies nicht. Der Bundesgerichtshof führt im Urt. v. 06.07.2017 – IX ZR 178/16 unter Rn. 20 überzeugend aus: »Werden dem Gläubiger – wie im hier zu entscheidenden Einzelfall – jedoch im Rahmen der Vollstreckung keine über die durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte, grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die ausstehende Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, hinausgehenden Tatsachen bekannt, begründet der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO a.F. für sich betrachtet keine Anfechtbarkeit der empfangenen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 ZPO.« Aus der vom Kläger herangezogenen weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nichts herleiten.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung ist auch die Zinsforderung unbegründet und abzuweisen. Nach alledem ist die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Beim Streitwert war vom Klagbetrag auszugehen.

Eingereicht von K. Brunner, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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