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AG Bremen, JurBüro 2014, 498

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AG Bremen, Urteil v. 14.5.2014 – 4 C 34/13

JurBüro 2014, 498

Thema: InsO § 133 Abs. 1 S. 1

Zeitschrift: JurBüro – Das juristische Büro

Autor: [keine Angabe]

Rubrik: Rechtsprechung / Entscheidungen Zwangsvollstreckung

Referenz: JurBüro 2014, 498 – 499 (Ausgabe 9)
InsO § 133 Abs. 1 S. 1

(Zwangsvollstreckung / Insolvenzverfahren / Benachteiligungsvorsatz)

Allein aus der Tatsache, dass die Forderung der Beklagten nur schleppend getilgt wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung von ca. 720 € in drei Raten an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht. (L.d.R.)

AG Bremen, Urteil v. 14.5.2014 – 4 C 34/13

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 InsO liegen nicht vor. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO kannte.

§ 133 InsO setzt voraus, dass der Gläubiger zur Zeit der Rechtshandlung des Schuldners dessen Benachteiligungsvorsatz kannte. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Diese Voraussetzungen ließen sich im vorliegenden Fall nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen.

Zwar steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer Gläubiger gleich (BGH, Urteil v. 10. 12. 2009 – IX ZR 128 / 08). Solche Umstände sind aber immer nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (LG Stuttgart, Urteil v. 30. 5. 2012 – 13 S 200 / 11). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat das Gericht gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (LG Stuttgart, a.a.O.). Es ist Sache des Klägers die entsprechende Tatsachenkenntnis der Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Dies ist ihm nicht gelungen.

Im vorliegenden Einzelfall waren folgende Umstände einer Würdigung zugrungezulegen: Auf die Rechnung der Beklagten v. 14. 1. 2008 über eine Forderung in Höhe von 722,21 €, zahlbar bis zum 28. 1. 2008, zahlte der Schuldner

InsO § 133 Abs. 1 S. 1 – JurBüro 2014 Ausgabe 9 – 499

nicht, so dass die Beklagte ein Inkassounternehmen beauftragte und einen Vollstreckungsbescheid erwirkte, der am 17. 6. 2008 zugestellt wurde. Es erfolgte auch dann keine freiwillige Zahlung des Schuldners, so dass die Beklagte unter dem 4. 8. 2008 Vollstreckungsauftrag erteilte und zugleich für den Fall der fruchtlosen Pfändung den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilte. Eine Pfändung war erfolglos, am 20. 10. 2008 und 9. 12. 2008 leistete der Schuldner aber 146,55 € und 169,27 € an den Gerichtsvollzieher.

Diese Umstände genügen nicht, um von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 133 InsO auszugehen.

Allein aus der Tatsache, dass die Forderung der Beklagten nur schleppend getilgt wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (LG Bremen, Urteil v. 7. 3. 2013 – 9 S 174 / 12). Dies könnte nur aus einer Gesamtbetrachtung der für die Beklagte ersichtlichen Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebes, als ausreichendes Indiz gewertet werden (LG Bremen, a.a.O.).

Kenntnisse der Beklagten über die Person des Schuldners und den Zuschnitt seines Geschäftsbetriebes mit Ausnahme dessen, dass dieser Einzelunternehmer war, sind nicht erkennbar. Es war dagegen aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzelne, relativ geringfügige Forderung handelt. Die Beklagte durfte insoweit davon ausgehen, dass die von dem Schuldner gezahlte Ratenhöhe zur Tilgung der Forderung in einer angemessenen Zeit führen würde. Der Umstand, dass der Schuldner erst an den Gerichtsvollzieher zahlte genügt nicht, um auf eine Kenntnis der Beklagten zu schließen. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung (in drei Raten) an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht (LG Stuttgart, a.a.O.). Anders wäre dies gegebenenfalls zu beurteilen, wenn der Schuldner geringfügige Raten auf eine hohe Forderung leistet, sich zunächst im Vollstreckungsverfahren auf keine Ratenzahlung einlässt, so dass die Gläubigerin die Abgabe der eidestattlichen Versicherung beantragt oder der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher nicht einhält. Dass einer dieser Umstände Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen aber vorlag, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus § 802 b ZPO folgt, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten kann, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Hiervon musste seitens der Beklagten ausgegangen werden. Dass zum Zeitpunkt der ersten Zahlungen die Vereinbarung seitens des Schuldners nicht eingehalten wurde und die Beklagte davon Kenntnis hatte, hat der Kläger gerade nicht dargelegt. Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass der Schuldner zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits zur Abgabe der e.V. geladen wurde. Dies war offensichtlich im Hinblick auf § 802 b ZPO gerade nicht der Fall und folgt auch nicht aus der bereits mit Vollstreckungsauftrag erteilten bedingten Beauftragung durch die Beklagte. Dieser Antrag selbst wiederum mag auch aufgrund seiner Bedingtheit ohne weiteren Tatsachenvortrag ebenfalls keinen Schluss auf Kenntnisse der Beklagten begründen. Insoweit liegt der Fall auch anders als die zugrundeliegende Entscheidung zu BGH, Urteil v. 10. 12. 2009 – IX ZR 128 / 08, in der der Beklagte aufgrund anhaltender Erfolglosigkeit im Vollstreckungsverfahren die Abgabe zur e.V. beantragte. Diese Umstände waren auch mit dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung gemeint. Ein pauschaler Antrag im Vollstreckungsauftrag kann dem nicht genügen.

Die allgemeine Bearbeitungsdauer bei Eintreibung von Forderung bis zu einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher lässt zudem auch die Zeit ab Fälligkeit der Forderung nicht derartig lang erscheinen, dass daraus Schlüsse für eine Kenntnis seitens der Beklagten zu ziehen wären.

Mitgeteilt von BIANKA DE VRIES, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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