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LG Würzburg, 21.07.2017, 42 S 112/17

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LG Würzburg, 21.07.2017, 42 S 112/17

In dem Rechtsstreit

BREMER INKASSO GmbH
- Klägerin und Berufungsklägerin -

gegen

XXXXXXX
- Beklagter und Berufungsbeklagter -

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Würzburg – 4. Zivilkammper – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Zimmermann, den Richter am Landgericht Eger un dden Richter am Landgericht Knahn am 21.07.2017 ohne mündliche Verhandlung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 09.12.2016, Az.: 16 C 686/16, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.763,47 € zuzüglich Zinsen von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.177,39 € seit dem 01.02.2014 sowie aus einem Betrag von 586,08 € seit dem 05.03.2014 sowie weitere 17,48 € zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.763,47 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenem Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. ZPO.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, dass Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 09.12.2016 zum Az.: 16 C 686/16 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.763,47 € zuzüglich 8%-Punkten über den Basiszins auf 1.177,39 € seit dem 01.02.2014 sowie auf weitere 586,08 € seit dem 05.03.2014 sowie vorgerichtliche Kosten von 17,48 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 21.06.2017 als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, der 07.07.2017 bestimmt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung bestimmt.

II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Zu Recht rügt die Klägerin zunächst, dass das Erstgericht den Sachvortrag zu dem weiteren Inhalt der Homepage der Klägerin nicht berücksichtigt hat. Entgegen dem Tatbestand des Erstgerichts hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass unter dem Link ‘Konditionen’ nachfolgender Text zu finden ist:

“Bei Nichterfolg im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren zahlen Sie kein Honorar! Statt dessen lediglich eine nach dem Wert der Hauptforderung gestaffelte Nichterfolgspauschale zwischen 10 € und maximal 100 € sowie bare Auslagen berechnet (…)”

Die vom Erstgericht bejahte Frage, ob Ziffer 6.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB darstellt, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht beantwortet werden. Die Klägerin stützt ihren Vergütungsanspruch ausschließlich auf § 9 der AGB.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts, stellt jedenfalls § 9 der AGB keine überraschende Klausel dar. § 9 regelt den Fall, dass der Auftraggeber die Klägerin mit dem Einzug einer nicht bestehenden Forderung beauftragt hat oder das Auftragsverhältnis gekündigt hat oder – und hierauf beruft sich die Klägerin im vorliegenden Fall – die weitere Bearbeitung der Sache zum Beispiel durch Nichterteilung von Instruktionen unmöglich gemacht wurde. Ein Zusammenhang zu den Werbeaussagen auf der Homepage, dass bei Nichterfolg kein Honorar zu zahlen ist, besteht daher lediglich mit Ziffer 6.1 der AGB und der dort formulierten Pauschalvergütung. Die Regelung in § 9 der Inkassobedingungen sind hingegen nicht überraschend. Vielmehr sichern sie die Klägerin ihren vollen Vergütungsanspruch für die dort beschriebenen auftraggeberseits verschuldeten Umstände. Weshalb eine solche Regelung überraschend sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat der Beklagte nach dem unstrittigen Sachverhalt auch die Weiterbeitreibung der Sache für die Klägerin unmöglich gemacht. Nach der unstrittigen Korrespondenz hat sich der Beklagte nach dem Schreiben der Klägerin vom 31.05.2013 nicht mehr bei der Klägerin gemeldet. Mit vorgenanntem Schreiben wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin die Einschätzung ihres Vertragsanwaltes eingeholt habe. Demnach könne weiterhin die Durchführung eines Klagverfahrens nicht empfohlen werden. Es wurde empfohlen, die Akte an dieser Stelle abzuschließen. Der Beklagte wurde eindeutig aufgefordert, sich dahingehend zu äußern. Hätte sich der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 31.05.2013 hin geäußert, könnte die Klägerin den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch gem. § 9 der Inkassobedingungen nicht geltend machen, sondern müsste sich vielmehr an die Pauschalvergütungen des § 6.1 der Inkassobedingungen halten lassen und das Gericht müsste sich dann mit der Frage der Wirksamkeit dieser Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB beschäftigen.

Der Beklagte hat sich aber unstreitig nicht mehr gemeldet, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 20.08. und 27.09.2013 an die Beantwortung des Schreibens vom 31.05.2013 erinnert hat.

Mit Schreiben vom 04.11.2013 hat die Klägerin die fehlende Antwort erneut moniert und dem Beklagten eine Frist zur Äußerung bis zum 04.12.2013 eingeräumt und im gleichen Schreiben darauf hingewiesen, dass – sollte sich der Beklagte erneut nicht melden – eine Abrechnung nach § 9 der Inkassobedingungen stattfinden wird.

Gleichwohl hat sich der Beklagte nicht gemeldet, weshalb die streitgegenständlichen Rechnungen geltend gemacht wurden.

Der Beklagte hat daher die weitere Bearbeitung für die Klägerin unmöglich gemacht. Ohne konkreten Auftrag, wie mit der Sache weiter zu verfahren sein soll, konnte die Klägerin nicht handeln. Für die Klägerin gab es die Möglichkeit, dass streitige Klageverfahren zu betreiben oder die Sache abzuschließen. Ohne konkrete Weisung des Auftraggebers konnte sie diesbezüglich nicht handeln, weshalb § 9 der Inkassobedingungen greift.

Nachdem die Klägerin den Beklagten auch mehrfach angemahnt hat und auch zuletzt mit einmonatiger Frist unter Verweis auf § 9 der Inkassobedingungen nochmals zur Stellungnahme aufgefordert hat, ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte besonderes schutzwürdig sein soll. Es wäre ihm ohne weitere möglich gewesen, den Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 9 der Inkassobedingungen durch eine einfache Beantwortung der klägerseits an ihn gerichteten Schreiben abzuwenden.

Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist nicht zu beanstanden., insbesondere wurde beklagtenseits hinsichtlich einer wucherischen Überteuerung nichts vorgetragen.

Der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, das überhaupt fraglich sei, ob und wie die Inkassobedingungen vertragsgegenständlich wurden, ist zum einen unsubstantiiert zum anderen jedenfalls verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.

Die weiteren Zahlungsansprüche insbesondere der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 283, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

gez.

Zimmermann, Vorsitzender Richter am Landgericht
Eger, Richter am Landgericht
Knahn, Richter am Landgericht

Verkündet am 21.07.2017

gez.

Schüttoff-Zürl, Justizobersekretärin, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorinstanz:

  • AG Würzburg, 16 C 686/16

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