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BGH, 10.06.2020, VIII ZR 289/19

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Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.06.2020, VIII ZR 289/19

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Rn. 49

Die von einem Inkassounternehmen für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Kosten sind als nicht der eigenen Mühewaltung des Geschädigten zuzurechnende und damit als grundsätzlich ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten zu bewerten (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 18, 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der Geschädigte ist zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nur in dem Umfang und nur so lange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, aaO S. 350 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die Einschaltung eines Inkassounternehmens (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11, aaO). Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Kosten eines beauftragten Inkassodienstleisters nicht als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten, sondern als die außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten betreffenden und damit nicht zu ersetzenden Aufwand bewertet hat (Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21), lag dem eine besondere Fallgestaltung zugrunde, in der der Geschädigte das Inkassounternehmen bereits vor der schädigenden Handlung (widerrechtliches Parken) mit der Einziehung von Abschleppkosten beauftragt hatte.

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