AG Delmenhorst, JurBüro 2002, 319
AG Delmenhorst, Urteil vom 16.10.2001 – 5 C 6172/01 (VIII)
Inkassounternehmen / übliche Vergütung
Fundstelle: JurBüro 2002, 319
Thema: BGB § 612 Abs. 2
Dr. Thomas Wedel, Rechtsanwalt, Oberasbach
Die übliche Vergütung für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens bemißt sich mit 10 – 15 % der Hauptforderung.
Aus den Gründen:
Danach schuldet der Beklagte der Klägerin für die Geschäftsbesorgung die übliche Vergütung (§ 612 BGB).
Denn für eine – konkrete – Vereinbarung der Parteien dahingehend, daß die Dienste der Klägerin pauschal mit 100 DM abgegolten sein sollten, fehlt es an substantiierten Darlegungen. Dieser hätte es aber mit Rücksicht auf die Unüblichkeit einer solchen Vergütungsabrede in der Inkassobranche bedurft.
Die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin bemißt das Gericht mit 10 – 15 % der Hauptforderung (§ 287 ZPO), so daß die in Ansatz gebrachten 645 DM bei einer beizutreibenden Forderung in Höhe von 7000 DM nicht zu beanstanden sind.
Anmerkung
Mit dem AG Delmenhorst hat sich jetzt auch einmal ein Gericht zu der durchaus praxisrelevanten Frage (vgl. z.B. Wedel, JurBüro 99, 173) geäußert, an welchem Maßstab sich eigentlich die Beurteilung der Üblichkeit von Inkassokosten zu orientieren hat.
Das AG bemißt die übliche Inkassovergütung mit 10 – 15 % der Hauptforderung, mit der Folge, daß die geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von exakt einer (entsprechenden) 15/10-BRAGO-Gebühr ohne weiteres zuerkannt werden konnten.
Auf 10 – 15 % der Hauptforderung (und eine 15/10-BRAGO-Gebühr nur als ‚Faustregel‘) stellt z.B. auch Martin (Die Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im gerichtlichen Mahnverfahren am Beispiel der Geltendmachung von Inkassokosten als Nebenforderung, 1998, S. 116 – 120) ab.
Laut BDIU-Leitfaden zur Beurteilung der Verkehrsüblichkeit von vorgerichtlichen Inkassokosten haben Untersuchungen der Arbeitskreise des Bundesverbands Deutscher Inkassounternehmen ergeben, daß bei prozentualer Berechnung Inkassovergütungen zwischen 5 und 15 % den üblichen Rahmen darstellen und daß bei Anlehnung an die Sätze der BRAGO Vergütungen bis maximal 15/10 einer BRAGO-Gebühr als verkehrsüblich anzusehen sind.