Bremer Inkasso GmbH

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AG Dannenberg (Elbe), 05.11.2019, 31 C 295/19

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AG Dannenberg (Elbe), Beschluss vom 05.11.2019, 31 C 295/19

Inkassobedingungen (IKB) / Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Rechtsstreit

BREMER INKASSO GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Bernd Drumann, Leerkämpe 12, 28259 Bremen
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: RAe XY

gegen

Mandant M
- Beklagter -

hat das Amtsgericht Dannenberg (Elbe)
Durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Staiger
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
nach Schriftsatznachlass bis zum 28.10.2019
für Recht erkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 wird aufrechterhalten.
  2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, daher war das Versäumdnisurteil vom 02.09.2019 aufrechtzuerhalten.

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Einwendungen des Beklagten sind jedoch nicht erfolgreich.

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt und vorgetragen, dass ihr aufgrund dreier abgeschlossener Inkassoaufträge ein Zahlungsanspruch in Höhe von 337,48 EUR gegenüber dem Beklagten zusteht. Insoweit ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Beklagte die KLägerin mit der Eintraibung der außergerichtlichen Forderungen bezüglich des Schuldners S1, der Schuldnerin S2 und des Schuldners S3 beauftragt hat. Es ist zugreffend, dass die Klägerin in allen drei beauftragten Inkassofällen die Forderung nicht beigetrieben hat, dennoch kann die Klägerin aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Inkassobeindgungen Zahlungsansprüche gegenüber dem Beklatgten geltend machen. Entgegen der Auffassung des Begklagten war das Inkassoentgelt nicht nur bei Erfolg der Beitreibung der Forderungen zu begleichen. Der Beklagte hat insoweit am 09.09.2017 diese Inkassobedingungen durch seine Unterschrift akzeptiert.

In der Inkassosache S1 hat der Beklagte am 15.08.2018 mitgeteilt, dass die Angelegenheit abgeschlossen werden könne und er wegen MIttellosigkeit des Schuldners keine weitere Tätigkeit der Klägerin wünsche. Insoweit hat die Klägerin sodann am 28.08.2018 gemäß § 6 der Inkassobedingungen über 95,50 EUR zutreffendn abgerechnet. Bei einer Hauptforderung bis zu 1.200,00 EUR stand der Klägerin eine Pauschale in Höhe von 25,00 EUR zu bei Nichtbeitreibung der Forderung und erfolgloser Einstellung. Des Weiteren sehen die Inkassobedingungen vor, dass die Klägerin auch Porto, steuerfreie Auslagen und steuerpflichtige Auslagen, die entstanden sind, einfordern kann. Der Beklagte hat gegen die einzelnen Positionen aus der Rechnung vom 28.08.2018 keine begründeten Einwendungen erhoben. Die Rechnung für sich ist schlüssig. Daraus ergeben sich Zahlungsansprüche in Höhe von 95,50 EUR.

Bezüglich der Schuldner S2 und S3 hat die Klägerin unbestitten vorgetragen, dass sie bis zu fünfmal den Beklagten daran erinnert habe, dass dieser weitere Informationen liefern müsse, um die Ansprüche außergerichtlich durchsetzen zu können. Der Beklagte hat darauf nicht reagiert. Aus diesem Grund war es der Klägerin nicht möglich gewesen, die Schuldner entsprechend außergerichtlich zu mahnen und die ausstehenden Beträge einzufordern. Gemäß §§ 9, 6 der Inkassobedingungen der Klägerin standen der Klägerin somit eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und weitere Gebühren, die § 6 der Inkassobedingungen vorsieht, zu. Es liegt ein Fall vor, dass es der Klägerin unmöglich gemacht worden ist, in die weitere Bearbeitung einzutreten, weil der Beklagte weitere Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Demgemäß hat die Klägerin in der Sache S2 nach einem STreitwert von bis zu 1.000,00 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sowie steuerfreie Auslagen und steuerpflichtige Auslagen in Rechnung gestellt. Die ergibt eine Summe von 158,04 EUR. In der Sache S3 war die Klägerin berechtigt gewesen, nach einem Streitwert von bis zu 500,00 EUR das Inkassohonorar analog RVG zu verlangen. Dies ergibt eine Bruttoforderung zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 83,54 EUR. In der Sache S3 sind offensichtlich keine weiteren Auslagen angefallen. Auch diese beiden Rechnungen sind der Höhe nach von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten worden und diese Rechnungen sind aus sich heraus plausibel und schlüssig. Insgesamt kann die Klägerin von dem Beklagten für die drei Aufträge daher eine Summe in Höhe von 337,48 EUR verlangen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286 BGB in gesetzlicher Höhe ab Verzugseintritt begründet. Der Beklagte hat seinerzeit in Funktion als Inhaber der Firma XY die Aufträge erteilt, sodass er nicht als Verbraucher bei dem Rechtsgeschäft beteiligt gewesen ist und der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine weitere Pauschale in Höhe von 40,00 EUR verlangen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Dr. Staiger

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