Bremer Inkasso GmbH

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AG Bremen, 31.08.2017, 10 C 455/16

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AG Bremen, 31.08.2017, 10 C 455/16

In dem Rechtsstreit

BREMER INKASSO GmbH
- Klägerin -

gegen

XXXXXXX GmbH
- Beklagte -

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2017 durch den Richter am Amtsgericht Karla für Recht anerkannt:

  1. Das Versäumnisurteil vom 30.03.2017 bleibt aufrechterhalten.
  2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Streitwert wird auf € 676,30 festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für Inkassotätigkeiten.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, ein amtliches zugelassenes Inkassounternehmen, im Jahr 2013 mit der Durchsetzung einer ihr in Höhe von € 5.950,00 gegenüber der XXX GbR zustehenden Forderung. Die Beauftragung erfolgte unter Einbezug der Inkassobedingungen der Klägerin (Bl. 24 d.A.), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten vollumfänglich verwiesen wird.

In Ausführung des von der Beklagten erhaltenen Auftrags übersandte die Klägerin der XXX GbR im Folgenden mehrere Forderungsschreiben, gegen die die XXX GbR zunächst durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt Einwendungen erhob, im weiteren Verlauf jedoch nicht mehr reagierte. Hieraufhin gab die Klägerin, welche die Beklagte bereits am 11.07.2014 telefonisch über den Sachstand informiert hatte, ein vom 24.07.2014 datierendes Schreiben zur Post auf, in welchem sie die Beklagte darauf hinwies, dass der Auffassung der Klägerin nach angesichts der Zahlungsverweigerung der XXX GbR ein zur Beitreibung der Forderung erforderliches Klagverfahren u. a. unter Beachtung der sich für die Beklagte ergebenden Beweissituation “sehr risikoreich” sei. Das Schreiben schloss mit der Frage, ob die Beklagte trotz dieses Risikos eine Beauftragung der Prozessanwälte durch die Klägerin wünsche. Mit Schreiben vom 15.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Mitteilung bis zum 14.01.2015 auf, wie weiter verfahren werden solle und kündigte zugleich für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eine Abrechnung nach § 9 ihrer Inkassobedingungen an. Schließlich stelle die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2015 (Bl. 37 d.A.) für die von ihr entfalteten Tätigkeiten einen Betrag in Höhe von € 676,30 brutto in Rechnung, wobei sich dieser Betrag nach analog erfolgter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (im Folgenden: RVG) aus Ansetzung einer 1,5 Gebühr auf einen Gegenstandswert von € 5.950,00, Veranschlagung einer Auslagenpauschale sowie Berücksichtigung von steuerfreien und steuerpflichtigen Auslagen nebst Mehrwertsteuer zusammensetzte.

Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin, die schriftsätzlich zunächst auch den Ausgleich der Mahnkosten in Höhe von € 5,00 sowie die Erstattung von Kosten einer Bonitätsauskunft in Höhe von € 27,78 von der Beklagten verlangt hat, nach im Verhandlungstermin vom 30.03.2015 erklärter Teilrücknahme die Vergütung der Beklagten zur Zahlung von € 676,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2015 und Zahlung vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 2,50 beantragt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 30.03.2015 erklärt hatte, nicht aufzutreten, hat das Gericht die Beklagte mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag im Umfang des vorgenannten Antrags der Klägerin zur Zahlung verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen das ihr am 28.04.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit vorab per Fax am 12.05.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.05.2017 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, sie habe von der Beklagten nach Absendung des Schreibens vom 24.07.2017 bis zur Einleitung des hiesigen Verfahrens keinerlei Reaktion erhalten. Sie ist daher der Auffassung, einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung gegen die Beklagte zu haben.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

das Versäumnisurteil vom 30.03.2017 aufrechtzuerhalten und der Beklagtenseite die weiteren Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Schreiben vom 24.07.2014 nicht erhalten zu haben. Von der von der Klägerin erbetenen Mitwirkungshandlung habe sie erst durch Zugang des Erinnerungsschreibens vom 15.12.2014 erfahren. Auf dieses Schreiben habe eine Mitarbeiter der Beklagten, Herr Sven B., der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass die Beklagte eine Durchführung des streitigen Verfahrens wünsche. Im weiteren Verlauf habe es hierauf jedoch keine Reaktion der Klägerin mehr gegeben, so dass die Beklagte der Auffassung ist, wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin keine Vergütung zu schulden. Jedenfalls aber bestehe die von der Klägerin behauptete Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe. Angesichts der gescheiterten Beitreibungsbemühungen könne die Klägerin keine Vergütung nach § 6 ihrer Inkassobedingungen verlangen. Eine Vergütung nach § 9 der Inkassobedingungen kommen hingehen einerseits im Hinblick auf den von der Beklagten behaupteten Anruf des Herrn B., andererseits auch unabhängig davon nicht in Betracht, da die vorgerichtlichen Bemühungen der Klägerin bereits vor Abfassung des Schreibens vom 24.07.2014 beendet gewesen seien. Diese Bemühungen wären mithin auch im Falle einer nicht erfolgten Reaktion der Beklagten nicht vereitelt worden. Allenfalls käme daher gemäß § 6 Nr. 1 der Inkassobedingungen wegen erfolglosen Abschlusses des Auftrags eine Vergütungsforderung in Höhe von € 100,00 in Betracht.

Nachdem eine durch das Gericht veranlasste Terminsladung des von der Beklagten als Zeuge benannten Herrn B. mit dem Vermerk der Unzustellbarkeit zurückgesandt worden war, hat das Gericht die Beklagte mit am 10.07.2017 zugestelltem Beschluss vom 04.07.2017 zu Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 356 ZPO eine Zurückweisung des Beweisantrags erfolgen könne. Eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen wurde von Seiten der Beklagten hiernach nicht benannt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.03.2017 ist statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden.

II.
Die zulässige Klage ist indes begründet.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 9 S. 1 und S. 4 in Verbindung mit § 6 und § 1a ihrer Inkassobedingungen einen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Vergütung.

a) Nach § 9 S. 1 der Inkassobedingungen hat der Auftraggeber für § 6 der Inkassobedingungen betreffende Forderungen gemäß den in § 6 festgelegten Konditionen die dem Inkassobüro entstandenen Kosten zu ersetzen und die Gebühren für die bis dahin entstandenen Maßnahmen zu bezahlen, wenn die dem Inkassobüro zur Bearbeitung übergebene Forderung bei Auftragserteilung gegen den benannten Schuldner nicht besteht, der Auftrag vom Auftraggeber gekündigt wird oder wenn das Inkassobüro die weitere Bearbeitung der Sache – dabei zum Beispiel durch die Nichterteilung von Instruktionen – unmöglich gemacht wird. In Ergänzung hierzu führt § 9 S. 4 der Inkassobedingungen aus, dass vom Nichtbestehen der dem Inkassoauftrag zugrunde liegende Forderung u. a. dann ausgegangen wird, wenn sich der Mandant bei einer streitigen Forderung dazu entschließt, eine Klage nicht zu erheben.

aa) Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte durch eine gegebenenfalls nicht erfolgte Reaktion auf die Schreiben der Klägerin die Weiterbearbeitung des der Klägerin erteilten Auftrags unmöglich gemacht hat oder ob die Klägerin eine etwaig nicht erfolgte Reaktion als Kündigung des Vertragsverhältnisses verstehen durfte. Jedenfalls ist die dem Inkassoauftrag zugrunde liegende Forderung der Beklagten im Rahmen der Bemessung des Vergütungsanspruchs der Klägerin in Folge von § 9 S. 1 und S. 4 der Inkassobedingungen mangels von der Beklagten erteilten Klagauftrags als nicht existierend anzusehen.

Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt des Schreibens der mündlichen Verhandlung steht die Nichterteilung des Klagauftrags, die sich aus einer nicht erfolgten Reaktion auf die letzten vorgerichtlichen Schreiben den Klägerin ergibt, fest. Die Beklagte ist auf die den gerichtlichen Hinweis vom 08.06.2017 dem die fehlende Auftragserteilung betreffenden Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Weder hat die Beklagte, die schlicht einen nach Zugang des Schreibens vom 15.12.2014 erfolgten Anrufs des Herrn B. bei der Klägerin behauptet, zum konkreten Zeitpunkt des Anrufs vorgetragen, noch zum konkreten Ablauf und Inhalts des Telefonats. Die Beklagte hat auf wiederholte Anfragen des Gerichts auch nicht klargestellt, ob sie (jedenfalls) nunmehr die Durchführung eine Klagverfahrens gegen die XXX GbR wünscht. Dahingestellt bleiben kann daher, inwiefern eine etwaige nach Rechnungserteilung erfolgte Erklärung noch von Relevanz für den Vergütungsanspruch sein kann. Vor dem oben genannten Hintergrund war eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen, zumal die Beklagte ohnehin bis zuletzt eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des als Zeugen benannten Herrn B. auch nicht mitgeteilt hat.

bb) In Folge des in § 9 der Inkassobedingungen enthaltenen Verweises ist die Beklagte der Klägerin gegenüber in entsprechender Anwendung des § 6 der Inkassobedingungen zur Zahlung einer 1,5 Gebühr analog des RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin vorliegend den insofern geltend gemachten Beträgen verpflichtet. Die entsprechenden Gebühren bzw. Kostenpositionen sind durch die unstreitige Beauftragung der Klägerin, die vor allem auch das in § 1a) der Inkassobedingungen geregelte “Leistungspaket außergerichtlich” umfasst, auch im Sinne des § 9 der Inkassobedingungen entstanden. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der mit der Rechnung vom 12.02.2015 geltend gemachten steuerfreien und Steuerpflichten Auslagen, deren tatsächlicher Anfall von Seiten der Beklagten nicht bestritten wurde, ergibt sich aus dem vorletzten Ordnungspunkt des § 6 Abs. 1 der Inkassobedingungen. Angesichts der vorgenannten Kostenpositionen Auslagen auch nicht lediglich im Erfolgsfall zu erstatten, sondern bereits fällig, wie sich aus § 6 Abs. 2 S. 1 der Inkassobedingungen ergibt. Vor dem oben genannten Hintergrund liegt auch ein Fall des § 6.1 der Inkassobedingungen nicht vor.

cc) Die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erweisen sich jedenfalls bei wie hier erfolgtem Einbezug in einen zwischen zwei Unternehmern geschlossenen Vertrau auch als wirksam. Die maßgeblichen Klauseln sind trotz ihrer äußeren Gestaltung und Grundstruktur, die unterschiedliche Kostenregelungen für eine Vielzahl von verschiedenen Konstellationen vorsieht und hierbei teils auch Verweisungen auf andere Vorschriften enthält, zumindest für einen unternehmerisch tätigen Vertragspartner bei zu fordernden inhaltlicher Erfassung des Vertragswerks hinreichend klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Angesichts der grundsätzlichen bei erfolgenden Beauftragung von Geschäftsbesorgungen im juristischen Bereich zu erwartenden Vergütungspflicht des Beauftragten begründet auch der Umstand, dass die Geschäftsbedingungen nicht in allen Fällen eine nur erfolgsabhängige Vergütungspflicht vorsehen und auch die tatsächliche Anzahl von Fällen nur erfolgsabhängig zu zahlender Vergütung angesichts der vertraglich vorgesehenen Regelungen in der Praxis eher gering sein dürften, keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB. Etwas Gegenteiliges, mithin eine im Regelfall nur im Erfolgsfall zu zahlende Vergütung, wird durch die Inkassobedingungen auch nicht suggeriert. Insbesondere ist die die Fälligkeit der Vergütung betreffende Regelung des § 6 Abs. 2 der Inkassobedingungen gegenüber den sonstigen vertraglichen Bestimmungen nicht gesondert hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Regelungen der Klägerin für den Vertragspartner auch nicht als überraschend. Dies betrifft letztlich auch die in § 9 geregelten Fiktion des Nichtbestehens der dem Auftrag zugrunde liegenden Forderungen, da durch sie im Ergebnis lediglich die grundsätzlich bei Auftragserteilung zu erwartende Kostenpflichtigkeit der Tätigkeit der Klägerin begründet wird. Entsprechend wurde eine Unwirksamkeit der Inkassobedingungen auch von der Beklagten nicht behauptet.

2.) Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 249 ff BGB, 287 ZPO.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Karla
Richter am Amtsgericht

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