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OLG Celle, JurBüro 2021, 382

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OLG Celle, Urt. v. 25.01.2021 – 1 U 55/20

Inkassokosten / Verzögerungsschaden / Ersatzfähigkeit

Fundstelle: JurBüro 2021, 382
Thema: RDG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Zur Ersatzfähigkeit von Inkassokosten als Verzögerungsschaden. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Das Urteil des Landgerichts war abzuändern, da der Klägerin – jedenfalls in der jetzt noch geltend gemachten Höhe – ein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten zusteht. Der Anspruch unterfällt dem Verzögerungsschaden nach § 286 BGB, da sich die Beklagte – bereits durch Mahnung der Klägerin selbst – mit der Zahlung der inzwischen rechtskräftig festgestellten Hauptforderung in Verzug befand. Anders als das Landgericht hat der Senat mit Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur keine Bedenken dagegen, die insofern entstandenen Kosten der Klägerin als erforderliche Aufwendungen im Rahmen der Revidierung des Schadensersatzes anzusehen. Im Grundsatz sind die Kosten eines Inkassounternehmens als Verzögerungsschaden ersatzfähig. Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hat der Gesetzgeber die Tätigkeit des Inkassodienstleisters anerkannt, was dafür spricht, dass der Gläubiger die Einschaltung eines Inkassounternehmens im Grundsatz für erforderlich halten darf. Sicher kann einem solchen Anspruch auch entgegengehalten werden, dass der Gläubiger gegen die ihn unzweifelhaft treffende Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen hat. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Inkassounternehmens für den Gläubiger erkennbar ist, dass er letztlich seine Forderung nicht wird durchsetzen können, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben. In jenem Fall wären die durch die Beauftragung des Inkassodienstleisters entstehenden Mehrkosten nicht zu zahlen.

Hier gab es zunächst zwar keine Reaktion der Beklagten und keine inhaltliche Einwendung, die sogleich die Stellungnahme etwa eines Rechtsanwalts erfordert hätten. Es darf aber auch andererseits nicht aus der fehlenden Reaktion des Schuldners auf die mangelnde Erforderlichkeit der Beauftragung eines Dritten geschlossen werden (vgl. dazu das Urt. d. Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, juris Rn. 11). Auf diese Entscheidung hat sich die Berufungsbegründung der Klägerin (dort S. 2, BI. 105 d.A.) zu Recht bezogen. Hier durfte die Klägerin keinesfalls davon ausgehen, dass die Einschaltung eines Inkassobüros geradezu sinnlos sein würde. Denn immerhin haben die Parteien im Jahre 2016 eine Ratenzahlungsabrede getroffen. Diese war Grundlage für weitere Zahlungen der Beklagten, die diese i.H.v. 9.000 € in der Zeit von April 2016 bis November 2017 leistete. Angesichts dieser zunächst grundsätzlich dokumentierten Zahlungsbereitschaft bestand eine gewisse Hoffnung, dass die Beklagte auf entsprechende Kontaktaufnahme (verbunden mit einer Schilderung des zukünftigen Vorgehens und dem erneuten Angebot einer Ratenzahlung, wie es hier erfolgt ist) Zahlung würde erbringen können.

Die Höhe der nunmehr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten (gegenüber dem erstinstanzlichen Betrag reduzierten) Forderung begegnet keinem Bedenken; die Berufung beschränkt sich auf die Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr auf die unstreitige Forderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH

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