Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


AG Hamburg, JurBüro 2016, 607

PDF-Download

AG Hamburg, Urt. v. 07.08.2014 – 19 C 4/14

Fundstelle: JurBüro 2016, 607
Thema: BGB §§ 280, 286

(Inkassokosten/Verzugsschaden/Erstattungsfähigkeit in Höhe von Rechtsanwaltskosten)

Inkassokosten sind in Höhe der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig und können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (L.d.R.)

AG Hamburg, Urt. v. 07.08.2014 – 19 C 4/14

Aus dem Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Ersatzfähigkeit von lnkassokosten.

Die Klägerin hatte wegen der auftragsgemäßen Durchführung von Tiefbauarbeiten unter anderem einen Zahlungsanspruch in Höhe von 121.775,55 € gegen die Beklagte. Diesen stellte die Klägerin am 16.05.2012 in Rechnung und forderte ihn nach Nichtzahlung durch die Beklagte mit erster Mahnung vom 03.07.2012 erneut. Nachdem die Beklagte wiederum nicht zahlte, beauftragte die Klägerin am 15.08.2012 für die Einziehung dieser und weiterer Forderungen gegen die Beklagte die Bremer Inkasso GmbH, welche die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2012 erneut zur Zahlung aufforderte. Das Schreiben leitete die Bremer Inkasso GmbH mit der Auskunft ein, ihr Vertragspartner übertrage ihr zur Entlastung seiner Buchhaltung regelmäßig die Einziehung von Außenständen. Die Beklagte beglich daraufhin die Forderung. Für die Inkassotätigkeit fielen nach § 6 der AGB der Bremer Inkasso GmbH Gebühren analog des RVG, namentlich 1.906,30 €, an, die die Beklagte der Klägerin nicht ersetzte.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.906,30 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin und die Bremer Inkasso GmbH über die anfallenden Gebühren einen Vertrag geschlossen haben. Sie bestreitet ferner, dass die Klägerin 1.906,30 € an die Bremer Inkasso GmbH gezahlt hat. Sie ist der Meinung, in dem Einleitungssatz des Schreibens der Bremer Inkasso GmbH sei eine Zession offenstehender Beträge zu sehen. Die Beklagte wendet außerdem ein, die Gebühr sei unangemessen, da das RVG keine analoge Anwendung finden könne. Andernfalls sei in den AGB ein Verstoß gegen § 4a RVG zu sehen. Jedenfalls habe nur eine 0,3-Gebühr für ein einfaches Schreiben anfallen können.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Günden:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.906,30 € aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt, da nach übereinstimmendem Parteivorbringen die Beklagte mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnis stehend eine offene Forderung in Höhe von 121.775,55 € zurechenbar nicht beglich.

Im Rahmen der Rechtsfolgen des Anspruches hat die Beklagte der Klägerin die angefallenen lnkassokosten (auch in der beantragten Höhe) zu ersetzen, da diese Kosten kausal auf dem Verzug der Beklagten beruhen und sowohl der Art als auch dem Umfang nach ein Verzugsschaden vorliegt. Zunächst ist der Schaden in der Person der Klägerin entstanden. Die Beklagte dringt mit ihrem Vorbringen, in dem Schreiben vom 15.08.2012 sei eine Zession zu sehen, nicht durch. Selbst in einem Fall der Abtretung wäre die Klägerin aber aktivlegitimiert gewesen, da in dem Schreiben vom 15.08. allenfalls die letztlich bezahlte Hauptforderung angesprochen wurde, nicht aber die Vergütungsforderung der Bremer Inkasso GmbH, die hier als Schaden eingeklagt wird. Bzgl. dieser Forderung käme eine Abtretung nicht in Betracht, da die Klägerin insoweit Schuldnerin und mithin nicht zur Abtretung befugt ist. Jedenfalls kann es sich aber in dem an die Beklagte adressierten Schreiben nur um die Mitteilung einer bereits erfolgten Abtretung nicht aber um die Erklärung selbst handeln. Nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB, handelt es sich hier jedoch auch nicht um eine solche Mitteilung, da die Bremer Inkasso GmbH lediglich über ihre Tätigkeit informiert. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich um eine Einziehungsermächtigung, die anders als die Inkassozession lediglich die Übertragung eines Forderungsausschnitts darstellt. Die Forderung selbst verbleibt in diesen Fällen beim Gläubiger (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 398 Rn. 32).

Der Verzug war für das Anfallen der Gebühren kausal. Freilich sind die Kosten erst angefallen, nachdem die Klägerin nach eigenem Entschluss die Bremer Inkasso GmbH mit der Einziehung der Forderungen beauftragt hatte. Jedoch durfte sie sich nach den Grundsätzen der psychischen Kausalität (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., Vor § 249 Rn. 41) zu der nicht ungewöhnlichen Reaktion einer mit Kosten verbundenen Rechtsverfolgung herausgefordert fühlen (vgl. JauernigStadler, 15. Aufl., § 280 Rn. 51). Es stand der Klägerin hier frei, zur Durchsetzung ihrer Forderung auch ein Inkassobüro zu beauftragen, da sie es auf Grund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Beklagten als zweckmäßig und notwendig ansehen durfte und die Beklagte nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war (vgl. OLG München, Urt. v. 29.11.1974 – 19 U 3081/74, in NJW 1975, 832).

Die Art des Schadensersatzes ist nicht auf die Freistellung der Klägerin gegenüber der Bremer Inkasso GmbH als Naturalrestitution des § 249 Abs. 1 BGB gerichtet. Sofern mit dem (insoweit nicht bestrittenen) Beklagtenvortrag davon auszugehen ist, dass die Klägerin die angefallenen lnkassokosten noch nicht beglichen hat, ein Schaden insoweit also noch nicht eingetreten ist, kann sich ein Schadensersatzanspruch zwar grundsätzlich nur auf Freistellung richten. Allerdings kann die Klägerin nunmehr Zahlung verlangen, da sich der Freistellungsanspruch der Klägerin mit der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Schadensersatzzahlung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1999 – VIII ZR 70–98, NJW 1999, 1542 [BGH 10.02.1999 – VIII ZR 70/98] [1544]). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist das Innenverhältnis der Klägerin und Bremer Inkasso GmbH für die Beurteilung des Vorliegens eines Schadens nicht mehr relevant. Die Beklagte dringt daher nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Klägerin habe der Bremer Inkasso GmbH die Kosten tatsächlich nicht ersetzt.

Die geltend gemachten 1.906,30 € sind in vollem Umfang ersatzfähig. Die vertraglich vereinbarte analoge Anwendung des RVG ist zulässig.

Zwar gilt das RVG nicht unmittelbar und eine analoge Anwendung ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.10.2003 – 6 U 60/03, MDR 2004, 480). Jedoch hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen des Beklagten mit der Bremer Inkasso GmbH vertraglich vereinbart, dass Letztere einen Anspruch auf Gebühren nach analoger Anwendung des RVG haben sollte. In § 6 der Inkassobedingungen der Bremer Inkasso GmbH ist dieses aufgeführt. Die Bedingungen sind von der Klägerin unterzeichnet, womit die Bedingungen als akzeptiert und damit vereinbart angesehen werden müssen.

Zu ersetzen ist der Schaden, der durch eine effektive Rechtsverfolgung anfällt, wobei die Grenze in der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zu ziehen ist (vgl. Bamberger/Roth-Unberath, Bd. 1, 3. Aufl., § 286 Rn. 72). Die Klägerin hat mit der Vereinbarung einer Vergütung nach RVG diese nicht verletzt. Der Gesetzgeber lässt in § 4 Abs. 5 RDGEG erkennen, dass Rechtsverfolgungskosten bis zu einer Grenze der anwaltlichen Vergütung zulässig sind. Die Grenze erst hier zu ziehen (so auch: Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., Rn. 46; Bamberger/Roth-Unberath, Bd. 1, 3. Aufl., § 286 Rn. 74) ist auch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig. Dass, wie die Beklagte vorträgt, das Inkassounternehmen keine mit einem Anwalt vergleichbare Qualifikation aufweisen kann, ist weder belegt noch erheblich. Dass der Gesetzgeber Inkassotätigkeit unter der Voraussetzung ihrer Zulassung (und unter einer gewissen Überwachung) erlaubt, zeigt, dass er die Rechtverfolgung durch ein solches grundsätzlich für zulässig hält. Abstufungen der Gebühren nach der Qualität von vorgenommenen juristischen Prüfungen verbieten sich schon aus Praktikabilitätserwägungen.

Die Klägerin und die Bremer Inkasso GmbH waren bei der Vereinbarung von geringeren Kosten für den Fall der Nichtbeitreibung der Forderung im Rahmen des § 6.1 der Inkassobedingungen nicht an die Vorschriften der § 4a RVG, § 49b BRAO gebunden. Der Einwendung des Beklagten, nach der eine Anwendung des RVG jedenfalls nur dann zulässig sei, wenn alle Regelungen umfasst seien, ist nicht zu folgen. Nur wenn die Verweisung partiell erfolgt, können auch zu Gunsten des Inkassoschuldners wirkende Vereinbarungen getroffen werden. So liegt es hier, denn da die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3100 VV RVG für Inkassogebühren nicht direkt gilt, muss eine Reduzierung der Gebühren für den Fall, dass die Bemühungen der Bremer Inkasso GmbH erfolglos bleiben und es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, möglich sein. Da für das Inkassounternehmen der Weg der Anrechnung nicht gangbar ist, ist es interessengerecht, dass die nach unten abweichenden Gebühren in die Inkassobedingungen aufgenommen wurden. Letztlich wird damit eine doppelte Inanspruchnahme des säumigen Schuldners vermieden. Eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann also durchaus sachgerecht sein, da auch hier die notwendigerweise anfallenden Anwaltskosten insgesamt nicht überschritten werden (vgl. MüKo-BGB/Ernst, Bd. 2, 6. Aufl., § 286 Rn. 157). Dieses würdigt der Beklagte nicht ausreichend, wenn er vorbringt, die Gebühren seien nur dann hoch, wenn sie erstattungsfähig seien und nicht wenn der Auftraggeber sie selbst zu zahlen habe. Denn auch im Fall des mangelnden Erfolges können die Kosten erstattungsfähig sein.

Die im Rahmen der analogen Anwendung des RVG angesetzte 1,3-Gebühr ist ersatzfähig, da der Auftrag der Klägerin nicht nur auf ein einfaches Schreiben begrenzt war. Zwar ist die Mahnung an sich ohne weiteren Begründungsaufwand verfasst. Außerdem ist sie noch am Tag der Beauftragung der Bremer Inkasso GmbH formuliert worden, was für die Ansicht des Beklagten sprechen mag, sie als einfaches Schreiben nur mit einer 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG zu vergüten. Dieses übersähe aber, dass es nicht darauf ankommt, wie sich die Tätigkeit nach außen darstellt, sondern von welchem Umfang der Auftrag war (vgl. Mayer/Kroiß-Teubel, 6. Aufl., Nr. 2301 VV Rn. 2). Er war nicht auf ein Schreiben einfacher Art begrenzt, da die Bremer Inkasso GmbH mit der Durchsetzung weiterer Forderungen betraut war, weiterhin erkennbar auch mit der Beklagten verhandeln sollte und insbesondere Zahlungen entgegennehmen durfte (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Gegen die Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht Hamburg hat der Beklagten mit Beschl. v. 23.12.2015 – 309 S 125/14, angekündigt, dass es beabsichtige die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Für das Landgericht war nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen habe. Mit Recht gehe das Amtsgericht davon aus, dass die Vereinbarung einer Vergütung nach den Sätzen des RVG hier zulässig war. Die das regelnden Inkassobedingungen seien auch wirksam in den Inkassovertrag einbezogen worden.

Dem Anspruch stehe ferner kein Verstoß gegen das Erfolgshonorarverbot aus §§ 4a RVG, 49b BRAO entgegen. Das LG Hamburg nimmt insoweit zusätzlich Bezug auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 06.12.2013 – 17 U 48/13.

Und schließlich führt das LG Hamburg mit Recht aus, dass hier eine 1,3-Gebühr und nicht lediglich eine 0,3-Gebühr ersatzfähig sei. Es komme entscheidend auf den Auftrag an. Das Inkassounternehmen wurde hier umfassend beauftragt, die »Forderung aus der Rechnung … einzufordern«. Aus Sicht der Kammer umfasste der Auftrag nicht nur das Verschicken eines einzelnen Schreibens, sondern erforderlichenfalls auch die Verhandlung mit der Beklagten und die Entgegennahme von Zahlungen. In diesem Fall komme eine Beschränkung im Sinne der Nr. 2301 VV RVG nicht in Betracht. Dass faktisch nur ein einzelnes Schreiben zur Umsetzung des Auftrags erforderlich war, sei im Ergebnis hierfür unerheblich.

Auf dringendes Anraten des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Syke – 20a M 470/20

Lebt das Kind des Schuldners im Haushalt der (nicht-schuldnerischen) Mutter und hat gegen diese einen …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0