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AG Bremen, JurBüro 2019, 490

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AG Bremen, Beschl. v. 29.05.2019 – 247 M 472059/18

Gebühren für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses / notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Fundstelle JurBüro 2019, 490
Thema: ZPO § 802c; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Gebühren des Gläubigers nach VV 3309 für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses (in diesem Fall mit dem Ergebnis, dass keine erfolgsversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich sind) sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 29.05.2019 – 247 M 472059/18

Aus den Gründen:

Die zulässige Erinnerung ist begründet.Die von der Gläubigerseite durchgeführte »Auswertung des Vermögensverzeichnisses« stellt im vorliegenden Einzelfall neben dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG zu beurteilenden Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft eine gesondert zu beachtende und daher nach Nr. 3309 VV RVG separat zu vergütende besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar.

Nach der vorgenannten Vorschrift ist eine besondere Angelegenheit jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers. Ob eine Vollstreckungsmaßnahme dieselbe oder aber eine andere, besondere Angelegenheit begründet, richtet sich vor diesem Hintergrund konkret danach, ob die zu beurteilende Vollstreckungsmaßnahme mit einer anderen Vollstreckungsmaßnahme in einem inneren Zusammenhang steht. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (vgl. hierzu m.w.N. etwa v. Seltmann: BeckOK »RVG«, 42. Edition, Stand: 01.12.2018, § 18 Rn. 3; Hofmann, a.a.O., VV 3009 Rn. 15 ff.). Sowohl für die Annahme des Beginns einer Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 RVG, als auch für den Anfall der Gebühr VV RVG 3309 ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Tätigkeit mit Außenwirkung vorgenommen wurde. Vielmehr genügt hierzu bereits die einem konkreten Auftrag entsprechende Durchführung einer internen Prüfung, ob die Voraussetzungen einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen, auch wenn die Prüfung nur einen geringen Arbeitsaufwand erfordert (vgl. Hofmann, a.a.O., VV 3309, Rn. 46–48).

Vorliegend hat der Gläubiger das ihn vertretende Inkassobüro gem. § 3 der maßgeblichen Inkassobedingungen dazu ermächtigt, die Wahl potentiell zur Verfügung stehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Mit Vorlage der »Analyse des Vermögensverzeichnisses« der Frau P. hat die Gläubigerseite die auf Grundlage der Vermögensauskunft vom 14.11.2016 erfolgte Prüfung der Erfolgsaussichten weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, konkret jedenfalls der Aussichten etwaiger Pfändungen, nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Diese auftragsgemäße Prüfung der Voraussetzungen weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unter keiner der in § 19 RVG geregelten Fälle zu subsumieren ist, steht nicht mehr im inneren Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, das mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZB 120/17). Insbesondere beschränkte sich jedenfalls der vorgenannte Teil der vorliegenden Auswertung nicht auf die Prü-ZPO § 802c; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG – JurBüro 2019 Ausgabe 9 – 491fung, ob die Schuldnerin die Auskunft gegebenenfalls nicht vollständig erfüllt hatte, die Auskunft daher nicht »erledigt« war und daher Nachbesserungsansprüche bestanden. Auch ging die Auswertung der Auskunft über die bloße Kenntnisnahme ihres Inhalts, die nach dem Verfahren zur Abgabe der Auskunft zuzuordnen sein dürfte, hinaus. Die auf die Verwertung der erlangten Informationen gerichtete Prüfung diente zudem einem anderen Verfahrensziel, als die ursprüngliche Vollstreckungsmaßnahme, die bereits durch Erteilung der Auskunft im oben genannten Sinne befriedigt gewesen ist (vgl. zum Begriff der »Befriedigung« im hiesigen Kontext auch BGH, a.a.O.).

Vor dem oben genannten Hintergrund sind die mit der Auswertung angefallenen Kosten auch i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO als »notwendig« anzusehen. Insbesondere ist nach dem Aktenstand nicht ersichtlich, dass das Nichtbestehen erfolgsversprechender Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Schuldnerin auch ohne gesonderte Prüfung »auf den ersten Blick« ersichtlich gewesen ist und es daher – jedenfalls aus Gründen der Schadensminderungspflicht – an der Erstattungsfähigkeit der Kosten fehlt (vgl. hierzu Hofmann, a.a.O., VV 3309 Rn. 50).

Für die der Gläubigerseite entstandenen Kosten haftet der hiesige Schuldner gem. § 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des hiesigen Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH

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