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AG Brake, JurBüro 2016, 325

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AG Brake, Beschl. v. 04.02.2016 – 6 M 1358/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 325
Thema: RVG § 18

(Gerichtsvollzieher/Antrag auf Abnahme Vermögensauskunft/anschließender Pfändungsauftrag)

Ergibt sich nach einem Kombi-Antrag an den Gerichtsvollzieher auf Einziehung der Forderung und für den Fall der fruchtlosen Pfändung auf Abnahme der Vermögensauskunft aus dem dann erstellten Vermögensverzeichnis ein pfändbarer Gegenstand (hier: Kfz) und erteilt der Gläubiger anschließend einen Antrag auf Pfändung dieses Fahrzeugs, so handelt es sich bei den beiden Aufträgen kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit. Für den Antrag auf Pfändung des Fahrzeuges fallen erneut Rechtsanwaltsgebühren an. (L.d.R.)

AG Brake, Beschl. v. 04.02.2016 – 6 M 1358/15

Aus den Gründen:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erteilte er der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Auftrag, die Geldforderung aus dem zugrundeliegenden Titel beizutreiben und für den Fall fruchtloser Pfändung oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners diesen zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

Eine Zahlungsaufforderung der Gerichtsvollzieherin blieb erfolglos, sodass sie mit Schreiben vom 20.01.2014 den Schuldner unter anderem zur Abgabe der Vermögensauskunft aus den 11.02.2014 geladen hat. Der Schuldner erteilte zur Niederschrift der Gerichtsvollzieherin das Vermögensverzeichnis und gab an, über ein Fahrzeug des Typs Toyota Corola zu verfügen.

Mit Schreiben vom 04.03.2014 beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin, den Pkw zu pfänden. Mit Schreiben vom 23.05.2014 teilte die Gerichtsvollzieherin mit, den Schuldner mehrfach nicht angetroffen und auch das Fahrzeug nicht vorgefunden zu haben. Mit Schreiben vom 02.03.2015 forderte der Gläubiger die Nachbesserung der Vermögensauskunft, da die (vormals zuständige) Gerichtsvollzieherin die Fahrzeugdaten, insb. das Kennzeichen, nur unvollständig aufgenommen hatte.

Am 04.05.2015 hat der Schuldner einen Betrag i.H.v. 460,61 € überwiesen.

Der Gläubiger übersandte daraufhin seine Forderungsaufstellung über insgesamt 479,58 € und bat um Berücksichtigung des Differenzbetrages vor Aushändigung des Titels. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnt die Beitreibung der Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 419,41 € ab, dessen Berücksichtigung der Gläubiger nunmehr mit der Erinnerung weiterverfolgt. Die Gerichtsvollzieherin ist der Auffassung, bei dem Antrag auf Pfändung vom 22.12.2013 und dem Auftrag vom 04.03.2014 handle es sich um dieselbe Angelegenheit.

II. Die Erinnerung ist zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 17) und in der Sache auch begründet.

Gem. § 18 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung eine Angelegenheit (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 18 Rn. 3).

Dieselbe Angelegenheit bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden und miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen gleicher Art von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers (Hartmann, a.a.O., Rn. 4).

Vorstehendes zugrunde legend, handelt es sich hier – entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin – nicht um eine Angelegenheit.

So war die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 22.12.2015 allein damit beauftragt, die Forderung zwangsweise beizutreiben und bei fruchtlosem Pfändungsversuch dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit der Abnahme der Vermögensauskunft war der Zwangsvollstreckungsauftrag mithin beendet (so genannter kombinierter Auftrag: Zöller/Stöber, a.a.O., § 753 Rn. 6a m.w.N. – auch zu alternativ erteilten Aufträgen).

Erst nach Übersendung des Vermögensverzeichnisses hat der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin damit beauftragt, den Pkw Typ Toyota Corola zu pfänden. Dies mag in einem noch inneren zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftrag vom 22.12.2013 gestanden zu haben, ändert aber nichts daran, dass nunmehr ein neuer Auftrag erteilt worden ist.

Soweit die Gerichtsvollzieherin aus dem amtlichen Vordruck (§ 1 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) etwas anderes herleitet, kann dahinstehen, ob das Argument in der Sache verfängt. Denn der Gläubiger hat sich des Vordrucks bei der Auftragserteilung vom 22.12.2013 zulässigerweise nicht bedient (§ 5 GVFV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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