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AG Tempelhof-Kreuzberg, JurBüro 2018, 216

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 06.11.2017, 35 M 8145/15

Eintragungsanordnung / Gebühr / Auslagen / Wegegeld / Ermessensentscheidung

Fundstelle: JurBüro 2018, 216
Thema: GvKostG KV 100, KV 711

Für die Zustellung der Eintragungsanordnung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr ansetzen. Gleiches gilt für die Auslagenpauschale. Auch Wegegeld kann nicht berechnet werden, wenn der Gläubiger ausdrücklich die Postzustellung beantragt und der Gerichtsvollzieher Gründe für die Notwendigkeit der persönlichen Zustellung nicht dargelegt hat. (L.d.R.)

AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 06.11.2017, 35 M 8145/15

Aus den Gründen:

Die sofortige Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 29.02.2016 hat Erfolg. Die Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG ist zulässig und begründet.

Die Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung, die der Gerichtsvollzieher angesetzt hat, ist nicht erstattungsfähig, weil es sich hierbei um eine Zustellung von Amts wegen handelt; gleiches gilt für die anteilige Auslagenpauschale von 2,00 € (Kammergericht, Beschl. v. 10.02.2017 – 5 W 1/17).

Der Ansatz eines Wegegeldes als Auslage i.H.v. 3,25 € gem. KV 711 GvKostG kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung des Kammergerichts zwar grds. in Betracht. Im Streitfall hat die Gläubigerin jedoch ausdrücklich eine Zustellung per Post beantragt. Zwar unterliegt die Wahl der Zustellungsart grds. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers; das Gericht folgt insoweit jedoch der Auffassung des Bezirksrevisors, dass weder erkennbar, noch vom Gerichtsvollzieher dargelegt ist, dass er sein Ermessen – unter Berücksichtigung des Antrages der Gläubigerin – pflichtgemäß ausgeübt hat. Er hat die Beweggründe, die ihn zu der von ihm gewählten Zustellart bewogen haben, nicht dargelegt und dokumentiert (etwa Vermeidung fehlerhafter postalischer Zustellungen, Klärung von Fragen des Schuldners vor Ort o.ä.).

Damit war die Rechnung des Gerichtsvollziehers auch um das Wegegeld und somit insgesamt antragsgemäß um 15,25 € zu kürzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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