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AG Syke, JurBüro 2018, 661

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AG Syke, Beschl. v. 20.06.2018 – 20 M 373/18

Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher / kein Wegegeld für die Einholung einer Auskunft bei der Meldebehörde

Fundstelle: JurBüro 2018, 661
Thema: ZPO § 755 Abs. 1 Satz 1; GvKostG § 3

Begibt sich der Gerichtsvollzieher persönlich zur Meldebehörde, um die vom Gläubiger in Auftrag gegebene Anschriftenermittlung durchzuführen, so kann hierfür kein gesondertes Wegegeld in Ansatz gebracht werden. (L.d.R.)

AG Syke, Beschl. v. 20.06.2018 – 20 M 373/18

Aus den Gründen:

Die von der Gläubigerin gegen die o.g. Kostenrechnung erhobene Kostenerinnerung ist nach den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 GKG statthaft, zulässig und begründet.

1.) Die Gläubigerin hat dem Obergerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Gleichzeitig wurde der Obergerichtsvollzieher beauftragt, Aufenthaltsermittlungen durchzuführen für den Fall, dass der Schuldner nicht ermittelt werden kann. Der Obergerichtsvollzieher hat, nachdem der Schuldner an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, sich zur Gemeinde Stuhr begeben und eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt Danach wurde das Verfahren an das für den Wohnort des Schuldners zuständige Amtsgericht in Delmenhorst abgegeben.

Der Obergerichtsvollzieher hat Stellung genommen und vertritt die Auffassung, das zweite Wegegeld sei für die Aufenthaltsermittlung bei der Gemeinde Stuhr entstanden. Der Auftrag zur Aufenthaltsermittlung sei ein gesonderter Auftrag, für den Gebühren, Wegegeld und Auslagenpauschale anfallen. Der Auftrag gelte erst als erteilt, wenn die Bedingung eingetreten sei, der vorherige Auftrag sei damit erledigt. Die Kosten berechnen sich gesondert.

2.) Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Entgegen der Rechtsaufassung des Obergerichtsvollziehers handelt es sich bei dem Auftrag zur Aufenthaltsermittlung um ein Nebengeschäft und nicht um einen gesonderten Auftrag nach § 3 GVKostG. Bei dem Adressermittlungsantrag handelt es sich nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern es steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne §§ 802a ff. ZPO, BGHE vom 21.06.2017 – VII ZB 5/14. Die Aufenthaltsermittlung nach § 755 ist danach keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis. Kostenrechtlich ist der Auftrag zur Adressermittlung deshalb als Nebengeschäft anzusehen, für die eine Gebühr nach Nr. 440 und die Auslagenpauschale geltend gemacht werden kann, aber kein gesondertes Wegegeld, da diese Pauschale nur einmal pro Auftrag anfällt.

Die Kostenentscheidung entspricht den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 3 GKG.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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