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AG Langen, Beschl. v. 15.01.2016 – 72 M 3086/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 386
Thema: ZPO § 802c; GvKostG § 5 Abs. 2; KV GvKostG Nrn. 100, 207, 711, 716

(Gerichtsvollzieher/Zustellungsgebühr für Eintragungsanordnung/Gebühr für gütliche Einigung/Auslagen)

  1. Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 100 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. (L.d.R.)
  2. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt wurde. (L.d.R.)
  3. In beiden Fällen entfallen auch die auf diese Gebühren anfallenden Auslagen.

AG Langen, Beschl. v. 15.01.2016 – 72 M 3086/15

Aus den Gründen:

Gebühren für die Zustellung nach KV 100 zum KVKostG sowie die hierauf anteilig entfallende Auslagenpauschale können gegenüber der Gläubigerin nur im Falle einer Zustellung auf Betreiben der Parteien erhoben werden. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt es sich jedoch nicht um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen (LG Darmstadt – 5 T 298/15), für die die angesetzten Kosten nicht erhoben werden können. Für die Annahme, dass es sich bei § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Amtszustellung handelt, spricht zunächst der Wortlaut der Norm, wonach die Eintragungsanordnung zuzustellen »ist«. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokumentes ist die Amtszustellung der Regelfall, die Zustellung auf Betreiben der Parteien hingegen die Ausnahme. Es besteht kein Grund, für die Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen. Zum einen fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage, zum anderen dient die Zustellung und die nachfolgende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis auch nicht den Interessen des Gläubigers, sondern ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit, sich über kreditunwürdige Schuldner zu informieren. Dem Sinn und Zweck nach handelt es sich bei der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis um ein vom Vollstreckungsauftrag losgelöstes, von Amts wegen zu betreibendes Verfahren im Interesse der Allgemeinheit, das unabhängig vom Willen und den Anträgen des Gläubigers geführt wird. Mit dieser Konzeption würde es nicht im Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem entsprechenden Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängen würde.

Gebühren für die Zustellung der Eintragungsanordnung sowie die insoweit angefallenen anteiligen Auslagen waren demzufolge nicht zu berechnen.

Dies gilt auch für das angesetzte Wegegeld (KV 711). Bezüglich der Erledigungsgebühr ist mit der Beschwerdekammer des LG Darmstadt vom 30.11.2015 (Az. dort: 5 T 639/15) davon auszugehen, dass die Nachbemerkung zu Nr. 207 KV KostG dahingehend auszulegen ist, dass es genügt, wenn eine der Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt ist, um die Erledigungsgebühr entfallen zu lassen.

Diese Auslegung entspricht der Gesetzesbegründung, wonach die Erledigungsgebühr nur im Fall isolierter Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung entstehen soll (BT-Drucks. 16/10069 S. 48).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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