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AG Bremen, JurBüro 2016, 665

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AG Bremen, Beschl. v. 22.06.2016 – 241 M 411084/16

Fundstelle: JurBüro 2016, 665
Thema: ZPO § 802c; KVGvKostG Nr. 207

(Gerichtsvollzieher/gütliche Erledigung/Gebühr)

Die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG fällt nur im Falle eines isolierten Auftrages zur gütlichen Erledigung an. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 22.06.2016 – 241 M 411084/16

Aus den Gründen:

Die Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG ist begründet. Eine Einigungsgebühr entsteht nur bei einem isolierten Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung, nicht jedoch bei Beauftragung im Rahmen des Auftrags zur Vornahme der Vermögensauskunft (explizit OLG Koblenz, JurBüro 2016, 144 m.w.N. zur Rspr.).

So heißt es in der aktuellen Auflage zu § 9 GvKostG (zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.07.2013, BGBl. I, S. 2586):

Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) 16,00 €

Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.

§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft die Vermögensauskunft, Ziff. 4 die Sachpfändung.

Vorliegend wurde die Abnahme der Vermögensauskunft (Ziff. G) nach Pfändungsversuch (Ziff. K) beantragt. Die Zustimmung zur Einziehung von Teilbeträgen bzw. zu einer Ratenzahlung binnen 6 Monaten (Ziff. E) stellt sich insofern gem. § 802b ZPO als Teil des Hauptauftrags dar und löst keine zusätzlichen Gebühren aus.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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