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AG Leer, JurBüro 2017, 208

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AG Leer, Beschl. v. 18.01.2017 – 13a M 1813/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 208
Thema: ZPO § 802c

(Gerichtsvollzieher/Nachbesserung der Vermögensauskunft/Formularpflicht)

Für den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht keine Formularpflicht. (L.d.R.)

AG Leer, Beschl. v. 18.01.2017 – 13a M 1813/16

Aus den Gründen:

In Abweichung zum Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 23.12.2016 ist zunächst zutreffend, dass die Verwendung des verbindlichen Gerichtsvollzieherauftragsformulars nicht erforderlich war. Bei dem Antrag auf Durchführung der Nachbesserung der Vermögensauskunft handelt es sich nicht um einen neuen Auftrag. Auf den Nachbesserungsantrag wird das alte Verfahren zur Behebung des Mangels weitergeführt (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d ZPO Rn. 18).

Die Obergerichtsvollzieherin hat den Antrag auf Nachbesserung jedoch zu Recht abgelehnt. Eine Verpflichtung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, lückenhaft, ungenau oder widersprüchlich ist, mithin der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen nicht so vollständig erteilt hat, wie dies nach dem Zweck des § 802c ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d ZPO Rn. 16). Zur Beantwortung allgemeiner Fragen, die zur Ausforschung nach irgendwelchen Vermögensgegenständen und Vermögenswerten dient, oder allgemeiner Fragen über das Vorhandensein von Forderungen, die bereits zusammenfassend verneint sind, ist ein Nachbesserungsverfahren unzulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d ZPO Rn. 18). Der vom Gläubiger gestellte Fragenkatalog zielt auf die Überprüfung der Angaben des Schuldners ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Angaben des Schuldners aber weder unvollständig noch widersprüchlich. Der Schuldner hat angegeben, dass er kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt und keine Forderungen gegen Dritte besitzt. Allein aus dem Umstand, dass durch das Betreiben der selbstständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt wird, kann eine Widersprüchlichkeit der Angaben nicht begründet werden.

Unabhängig von der Verwendung des Formulars bei Abnahme der Vermögensauskunft bestand kein Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der bereits erteilten Vermögensauskunft.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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