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LG Verden, JurBüro 2017, 47

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LG Verden, Beschl. v. 29.09.2016 – 6 T 102/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 47
Thema: ZPO §§ 788, 104 Abs. 2, 294

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Nachweis über bereits entstandene Kosten/Glaubhaftmachung/Vorlage von Belegen nicht erforderlich)

Für die Berücksichtigung geltend gemachter bisheriger Vollstreckungskosten gelten die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung von Kosten. Das Vollstreckungsorgan kann eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen, dies verlangt die Glaubhaftmachung und die Notwendigkeit der Prüfung. Die Vorlage von Belegen oder sonst förmliche Beweisführung ist nicht erforderlich. Vollstreckungskosten, die am gleichen Ort entstanden sind, müssen nicht durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht werden. Es reicht ein Hinweis auf die Gerichtsakte. (L.d.R.)

LG Verden, Beschl. v. 29.09.2016 – 6 T 102/16

Aus den Gründen:

I. Der Gläubiger vollstreckt gegen die Beschwerdegegnerin und Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 16.07.2013 (Az.: …) über eine Restforderung aus Hauptforderung i.H.v. 929,86 €. Mit Antrag vom 29.04.2016 beantragte der Gläubiger beim AG Syke den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin. Mit Schreiben vom 10.05.2016 versicherte der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers an Eides Statt, dass die Vollstreckungskosten auch tatsächlich angefallen seien. Mit Beschluss vom 01.06.2016 erließ das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und setzte dabei geltend gemachte bisherige Vollstreckungskosten i.H.v. 51,60 € ab, da diese nicht belegt worden seien. Geltend gemachte Vollstreckungskosten seien nach Höhe und Notwendigkeit glaubhaft zu machen. Zum Nachweis der Kosten seien Belege vorzulegen. Soweit Kosten belegbar seien, werde die eidesstattliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass die Vollstreckungskosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden seine, als nicht ausreichend erachtet.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss richtet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.06.2016. Zur Begründung führt der Gläubiger im Wesentlichen aus, gemäß den §§ 104 Abs. 2 Satz 2, 294 Abs. 1 ZPO seien Vollstreckungskosten lediglich glaubhaft zu machen.

Das AG half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2016 nicht ab und legte die Akten dem LG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. Das AG begründete seine Nichtabhilfeentscheidung damit, dass das Vollstreckungsgericht zum Zwecke der Aufklärung neben einer eidesstattlichen Versicherung jeden Beweis erheben könne. Soweit Kosten belegbar seien, werde die alleinige Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet. Andernfalls wäre dem Vollstreckungsgericht eine Überprüfbarkeit der geltend gemachten Kosten nach Höhe und Notwendigkeit entzogen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß den § 11 RPflG i.V.m. den §§ 793, 567 ZPO. Sie ist in der Sache auch begründet.

Das AG geht zutreffend davon aus, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten mit dem Hauptsache-Titel vom jeweiligen Vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Grds. ist gem. § 780 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber zu untersuchen, ob die veranlagten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsache-Titel ausgewiesenen Anspruches sind, ob sie in der veranlagten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 15). Für die Berücksichtigung eines Ansatzes gelten aber die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten. Daher genügt es entgegen der Ansicht des AG, dass der Ansatz glaubhaft gemacht ist i.S.d. § 104 Abs. 2 ZPO. Die Glaubhaftmachung muss sich auf Entstehen, Höhe und Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten erstrecken. Für einen Rechtsanwalt erwachsene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt dessen Versicherung, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Vollstreckungsorgan kann zwar vom Gläubiger eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen, dies verlangt die Glaubhaftmachung und die Notwendigkeit der Prüfung (LG Kaiserslautern, Rpfleger 1993, 29). Die Vorlage der Belege oder sonst förmliche Beweisführung ist nicht erforderlich. Es genügen die sonstigen geeigneten Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO, also auch die Versicherungen an Eides Statt und die anwaltliche Versicherung (Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 15; Zöller-Greger, ZPO, § 295 Rn. 4 ff.).

Was sich von selbst versteht, also die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, die am selben Gericht entstanden sind, braucht im Übrigen nicht durch Vorlage von Belegen oder in anderer Form glaubhaft gemacht zu werden. Hierbei reicht die Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbarer Akten aus, wobei hierzu Gerichtsvollzieherakten nicht zu zählen sind (Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 15).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Gleichlautend entschieden hat bereits: LG Mannheim, JurBüro 2015, 328.

Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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