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LG Bonn, JurBüro 2020, 609

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LG Bonn, Beschl. v. 22.06.2020 – 4 T 199/20

Nichtberücksichtigung von Kindern / tatsächliche Zahlung von Unterhalt

Fundstelle: JurBüro 2020, 609
Thema: ZPO § 850c Abs. 1

Leistet der Schuldner seinem unterhaltsberechtigten Kind keinen Unterhalt, so ist dieses bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner den Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung auch tatsächlich gewährt und dies nachweist. (L.d.R.)

LG Bonn, Beschl. v. 22.06.2020 – 4 T 199/20

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 29.09.2017 (Az.: …) wegen einer offenen Restforderung von 72,81 € nebst Zinsen und Kosten. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht am 10.10.2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem Forderungen des Schuldners gegenüber seiner Arbeitgeberin, der … GmbH in Bonn, gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

Unter dem 28.02.2020 beantragte die Gläubigerin, dass im Tenor der vorliegenden Entscheidung genannte Kind des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Der Schuldner leiste seinem Sohn nämlich keinen Unterhalt. Hierzu legte die Gläubigerin ein in anderer Sache am 07.08.2019 erteiltes Vermögensverzeichnis des Schuldners vor (Bl. 36 ff. d.A.). Hier hatte dieser angegeben, seinen nicht in seinem Haushalt lebenden Sohn monatlich mit »ca. 800 €« zu unterstützen. Schreiben der Gläubigerin aus Dezember 2019 und Januar 2020, mit welchen entsprechende Belege angefordert worden waren, hatte der Schuldner indes unbeantwortet gelassen (Bl. 40 f. d.A.).

Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, weil dieser unschlüssig sei. Die Gläubigerin habe keine konkreten Tatsachen zu eventuellen Einkünften der unterhaltsberechtigten Person vorgetragen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners bestehe unabhängig vom Wohnort des Kindes (Bl. 48 f. d.A.). Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin (Bl. 52 ff. d.A.)

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat dem Schuldner nochmals Gelegenheit gegeben, eventuelle Unterhaltszahlungen zu belegen. Dies ist nicht geschehen (Bl. 57 R, 58 d.A.).

II. Die gem. § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Für die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder kommt es darauf an, ob der Schuldner diesen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich (zumindest teilweise) Unterhalt »gewährt«, § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Weder auf die Anschreiben der Gläubigerin noch auf dasjenige der Beschwerdekammer hin hat der Schuldner irgendwelche Unterhaltszahlungen konkret dargelegt, geschweige denn durch entsprechende Unterlagen belegt.

Bei diesem Befund konnte der Beschwerde ein Erfolg nicht versagt werden. Die Kostenentscheidung basiert auf § 788 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.

Einreicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Nichtberücksichtigung, Kinder, kein Unterhalt

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