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AG Stralsund, JurBüro 2017, 438

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AG Stralsund, Beschl. v. 07.04.2017 – 702 M 541/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 438
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten/Schuldner erfüllt die Unterhaltspflicht nicht)

Kommt der Schuldner gem. Vermögensauskunft seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist das minderjährige Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Stralsund, Beschl. v. 07.04.2017 – 702 M 541/16

Aus den Gründen:

Der Antrag der Gläubigerpartei vom 03.03.2017 ist zulässig.

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 03.03.2017 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen. Nach der Vermögensauskunft vom 28.04.16 erfüllt der Schuldner die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind Fabienne H., geb. am 01.10.2003 nicht.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere wurde nicht erklärt bzw. nachgewiesen, dass Unterhalt gezahlt wird. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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