AG Oldenburg, JurBüro 2020. 667
AG Oldenburg, Beschl. v. 18.05.2020 – 66 M 5850/19
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Nichtberücksichtigung des Kindes / kein Nachweis über Unterhaltsleistungen
Fundstelle: JurBüro 2020, 667
Thema: ZPO § 850c Abs. 4
Wird bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ein Kind der Schuldnerin berücksichtigt, obwohl diese in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine unterhaltsberechtigten Kinder zu haben, und legt die Schuldnerin alsdann keine Zahlungsnachweise vor, ist das Kind als unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
AG Oldenburg, Beschl. v. 18.05.2020 – 66 M 5850/19
Aus den Gründen:
Mit Antrag vom 20.11.2019 begehrt der Gläubigervertreter die vollständige Nichtberücksichtigung des Kindes der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei der Drittschuldnerin.
Die Drittschuldnerin berücksichtigt gem. Drittschuldnererklärung vom 29.10.2019 bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ein unterhaltsberechtigtes Kind.
In der Vermögensauskunft vom 13.02.2019 gibt die Schuldnerin jedoch an, keine unterhaltsberechtigten Kinder zu haben. Auch andere unterhaltsberechtigte Personen ergeben sich aus der Vermögensauskunft nicht.
Die Schuldnerin ist zum Antrag der Gläubigervertreter gehört worden. Insbesondere wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Unterhaltsleistungen (auch Naturallunterhalt) nachzuweisen. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht eingegangen.
Daher ist dem Antrag des Gläubigervertreters stattzugeben. Das Kind der Schuldnerin ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vollständig unberücksichtigt zu lassen.
Eingereicht von Juliane Tuleya, Bremer Inkasso GmbH, Bremen