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AG Hamburg, JurBüro 2017, 160

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AG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2016 – 29 d M 1732/15

Fundstelle: JurBüro 2017, 160
Thema: ZPO §§ 850c, 850c Abs. 1 Satz 2

ZPO §§ 850c, 850c Abs. 1 Satz 2

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Lohnpfändung/klarstellender Beschluss/Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, dem der Schuldner keinen Unterhalt gewährt)

Gewährt der Schuldner einem Unterhaltsberechtigten (hier: Sohn) erwiesenermaßen keinen Unterhalt, so ist der Sohn bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der Gläubiger kann einen entsprechenden klarstellenden Beschluss erwirken. (L.d.R.)

AG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2016 – 29 d M 1732/15

Aus den Gründen:

Der Gläubiger beantragte am 19.09.2016, dass der Sohn des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens als Unterhaltsberechtigter vollständig unberücksichtigt zu lassen ist. Zur Begründung führte er aus, dass der Schuldner in der Vermögensauskunft vom 11.02.2015 angegeben hat, keinen Unterhalt an seinen Sohn zu leisten. Eine Abschrift der Vermögensauskunft wurde eingereicht. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgte hier gem. § 850c ZPO aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.11.2015.

Die Höhe des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommensteils hängt maßgeblich von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab. Gem. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner ein Freibetrag zu belassen, soweit er einem Verwandten Unterhalt gewährt. Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners werden mithin nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner diese auch erfüllt.

Dies ist hinsichtlich des Sohnes des Schuldners aufgrund der vom Gläubiger eingereichten Unterlagen ersichtlich nicht der Fall.

Daher ist anerkannt, dass der Gläubiger einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts dahingehend erwirken kann, dass der Unterhaltsberechtigte, dem der Schuldner erwiesenermaßen keinen Unterhalt gewährt, bei der Berechnung nach § 850c ZPO nicht zu berücksichtigen ist (Riedel, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, § 850c Rn. 13b; vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn. 1057; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850c Rn. 9). Beweispflichtig ist insoweit der Gläubiger, wenn er die Nichtberücksichtigung eines bisher Unterhaltsberechtigten anstrebt (Stöber, a.a.O.). Dieser Beweispflicht ist der Gläubiger durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung hinreichend nachgekommen.

Hat der Schuldner in seiner eidesstattlichen Vermögensauskunft angegeben, dass er seinem Kind keinen Unterhalt leistet, so obliegt es dem Schuldner, diese fortbestehende Vermutung zu widerlegen, wenn er zwischenzeitlich eine Arbeit aufgenommen hat und Einkünfte erzielt. Soweit der Schuldner Unterhaltszahlungen wieder aufgenommen hat, bleibt es ihm unbenommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen (LG Düsseldorf, BeckRS 2011, 06789).

Dem Antrag des Gläubigers war daher zu entsprechen.

Um den Interessen der Parteien ausreichend Rechnung zu tragen, hat das Gericht die Wirksamkeit dieses Beschlusses von dessen Rechtshängigkeit abhängig gemacht, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, diese Entscheidung ggf. im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Dies darf nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass vor Rechtskraft dieses Beschlusses Fakten geschaffen werden, die den Schuldner ggf. unberechtigt schädigen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Schuldner hatte Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Diese wurde jedoch als unzulässig verworfen, da die Beschwerdefrist bei Einlegung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.

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