AG Bremen, JurBüro 2018, 101

AG Bremen, Beschl. v. 31.07.2017 – 248 M 481189/17
Pfändung Arbeitseinkommen / keine Zahlung von Unterhalt
Fundstelle: JurBüro 2018, 101
Thema: ZPO § 850c Abs. 1, Abs. 4
Zahlt der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt an seine unterhaltsberechtigten Kinder, so bleiben diese bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt. (L.d.R.)
AG Bremen, Beschl. v. 31.07.2017 – 248 M 481189/17
Aus den Gründen:
Der Schuldner zahlt gemäß Vermögensverzeichnis vom 07.06.2017 keinen Unterhalt an die Kinder.
Dem Antrag des Gläubigervertreters war nach Anhörung des Schuldners stattzugeben. Er hat sich nicht zur Akte gemeldet.
Die Kinder …, geb. …, und …, geb. …, bleiben bei der Berechnung des pfändbaren Betrags gem. § 805c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt.
Der Schuldner trägt die Kosten gem. § 788 ZPO.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen