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AG Brake, JurBüro 2021, 387

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AG Brake, Beschl. v. 22.03.2021 – 6 M 13/21

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Einkommenspfändung / Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten / Schuldner zahlt keinen Unterhalt

Fundstelle: JurBüro 2021, 387
Thema: ZPO § 802c Abs. 1

Zahlt der Schuldner seinen Kindern gem. Vermögensauskunft keinen Unterhalt, sind diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerseite hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Brake vom 08.01.2021 den o.a. Drittschuldnern gepfändet und sich pfändbare Beträge zur Einziehung überweisen lassen.

Die Gläubigerseite hat mit Antrag vom 10.02.2021 nunmehr folgenden Antrag gestellt: »Die unterhaltsberechtigten Personen des Vollstreckungsschuldners bleiben bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO (im Umkehrschluss) vollständig unberücksichtigt.«

Zur Begründung führt die Gläubigerseite aus, dass gemäß der in Kopie anliegenden Vermögensauskunft der Vollstreckungsschuldner eidesstattlich versichert habe, zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Die Kinder lebten jedoch nicht in seinem eigenen Haushalt, sondern bei der Kindesmutter. Er zahle gleichwohl ausdrücklich keinen Barunterhalt. Insoweit sei dem Vollstreckungsschuldner der hierfür vorgesehene Freibetrag gem. Tabelle zu § 850c ZPO auch nicht (!) zu belassen (m. Rechtsprechungshinweisen). Zum Unterhalt möge der Vollstreckungsschuldner angehört werden. Sollte er schweigen, so könne auch dann antragsgemäß entschieden werden (mit Rechtsprechungshinweisen).

Dem Schuldner ist zu dem Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Schuldner hat sich nicht geäußert.

II. Der Antrag der Gläubigerseite ist zulässig und begründet.

Die Gläubigerseite kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet (BGH, Beschl. v. 28.09.2017 – VII ZB 14/16).

Ausweislich der vorgelegten Kopie der S. 1 des Vermögensverzeichnisses des Schuldners vom hat der ledige Schuldner zwei unterhaltsberechtigte Kinder Beide Kinder leben bei der Kindesmutter. Zur Art und Höhe des an die Kinder geleisteten Unterhalt lautet die Angabe des Schuldners: »Derzeit keine Zahlung möglich«.

Nachdem die Kinder bei der Kindesmutter leben und der Schuldner für sie keinen Unterhalt leistet, war – wie geschehen – klarstellend zu beschließen.

Mitgeteilt von Juliane Tuleya, Mitarbeiterin der Bremer Inkasso GmbH

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