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LG Düsseldorf, JurBüro 2017, 102

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LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2016 – 19 T 130/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 102
Thema: ZPO § 850h Abs. 2

(Verschleiertes Arbeitseinkommen/Lohnsteuerklasse/Gläubigerbenachteiligungsabsicht)

Bezieht die Schuldnerin ein deutlich höheres Einkommen als der Ehegatte und wählen die Eheleute dennoch die Steuerklassenkombination IV/IV, so ist von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin ist daher der Nettolohn auf der Basis von Steuerklasse III zu berechnen. (L.d.R.)

LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2016 – 19 T 130/16

Aus den Gründen:

Es wird angeordnet, dass das Einkommen der Schuldnerin im Rahmen der Lohn- und Gehaltspfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.11.2015 ab Zustellung dieses Beschlusses nach der Steuerklasse III besteuert wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Es besteht ein Anspruch der Gläubigerin auf Zugrundelegung der geänderten Steuerklasse im Rahmen der bestehenden Lohn- und Gehaltspfändung.

Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern (BGH, Beschl. v. 04.10.2005 – VII ZB 26/05).

Die Kammer geht auch von dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht aus. So liegt zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann – unwidersprochen – ein deutlicher Einkommensunterschied vor, wobei dennoch die Kombination der Steuerklassen IV/IV gewählt wurde. Zudem hat die Schuldnerin keinerlei Angaben zum Grund der Wahl der Steuerklasse getätigt. In der Abwägung der Umstände des Einzelfalles liegt mithin eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2005 – VII ZB 26/05, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Die Schuldnerin bezog ein Einkommen i.H.v. 2.300 € und der Ehemann i.H.v. 1.200 €.

Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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