AG Neustadt am Rübenberge, JurBüro 2020, 446
AG Neustadt am Rübenberge, Beschl. v. 07.02.2020 – 80a M 1814/19
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Steuerklassenwahl des Schuldners / ungünstige Steuerklasse
Fundstelle: JurBüro 2020, 446
Thema: ZPO §§ 850c Abs. 4, 850h Abs. 2
Die (grundlose) Wahl der ungünstigeren Steuerklasse 5 durch den Schuldner darf nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist von der günstigeren Steuerklasse 4 als Berechnungsgrundlage auszugehen. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin hat in ihrem Antrag vom 25.11.2019 die Steuerklassenkorrektur beantragt. Es wurde glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin aktuell nach Steuerklasse V besteuert wird. Die Schuldnerin und ihr Ehegatte erzielen nahezu das gleiche Einkommen (2.000,00 €/2.100,00 €, jeweils Brutto gemäß abgegebener Vermögensauskunft).
Bei der oben genannten Einkommenssituation wäre die Wahl der Steuerklassen IV/IV angemessen.
Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche ist trotz großzügiger Fristverlängerung nicht erfolgt.
Infolgedessen war wie ersichtlich zu entscheiden.
Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen