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AG Leipzig, JurBüro 2018, 216

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AG Leipzig, Beschl. v. 06.10.2017, 444 M 9945/17

Pfändung von Arbeitseinkommen / Nichtberücksichtigung des Ehegatten / Steuerklasse IV / Vermutung, dass Eheleute in etwa gleich hohes Einkommen haben

Fundstelle: JurBüro 2018, 216
Thema: ZPO § 850c Abs. 4 850c Abs. 4

Wird das Einkommen der Schuldnerin nach Steuerklasse IV versteuert, liegt die Vermutung nahe, dass die Eheleute in etwa gleich hohes Einkommen haben. Der Ehemann der Schuldnerin ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Leipzig, Beschl. v. 06.10.2017, 444 M 9945/17

Aus den Gründen:

Mit Beschluss des Amtsgericht Leipzig vom 04.07.2017, 444 M 9945/17 wurden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gegenwärtig und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Mit Schreiben vom 08.09.2017, hier eingegangen am 12.09.2017, beantragte der Gläubiger gem. § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass der Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfrei zu belassenden Betrages als unterhaltsberechtigte Person vollständig unberücksichtigt bleibt. Der Gläubiger begründete seinen Antrag damit, dass die Schuldnerin die Steuerklasse 4 habe und diese Steuerklasse vornehmlich Ehepartnern vorbehalten ist, die in etwa gleich hohes Einkommen haben.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie hat sich jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht dazu geäußert.

Gem. § 850c ZPO, insb. § 850c Abs. 4 ZPO, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu gewähren hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ganz unberücksichtigt bleiben, wenn diese unterhaltsberechtigten Personen über ausreichend eigenes Einkommen verfügen. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem Sachvortrag des Gläubigers hinsichtlich des Ehemannes der Schuldnerin auszugehen. Der Ehemann der Schuldnerin ist daher bei der Berechnung des pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen.
Die Kosten für dieses Verfahren fallen dem Schuldner gem. § 788 ZPO zur Last.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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