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AG Langen, JurBüro 2020, 327

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AG Langen, Beschl. v. 13.02.2020 – 71 M 1589/19

Lohnpfändung / Nichtberücksichtigung Kind bzw. Ehefrau / Steuerklassenwahl als Manipulation des Einkommens

Fundstelle: JurBüro 2020, 327
Thema: ZPO §§ 850c Abs. 4, External) 850h

  1. Ein Kind des Schuldners hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Haben beide Elternteile annähernd gleiche Einkünfte und zwei Kinder, ist ein Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Das weitere Kind ist als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
  2. Manipuliert der Schuldner sein Einkommen zu Lasten des Gläubigers durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse, ist der pfändbare Betrag aus dem Einkommen des Schuldners auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes so zu berechnen, als würde das Einkommen nach der günstigeren Steuerklasse versteuert.

Aus den Gründen:

Der Gläubiger stellte mit Schreiben vom 08.10.2019 Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO.

Zur Begründung wurde auf das Vermögensverzeichnis vom 06.05.2019 verwiesen, wonach die Ehefrau des Schuldners eigene Einkünfte in Höhe von ca. 1.600,00 € hat. Nach Auffassung der Gläubigerin kann sich die Ehefrau somit selbst sowie eine Tochter mitversorgen.

Unter Verweis auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Schuldners für August 2019 und die vergleichende Steuerberechnung vom 08.10.2019 wurde weiterhin beantragt, den Schuldner so zu stellen, als ob er die für sich günstigste Steuerklasse gewählt habe.

Dem Schuldner wurde Gelegenheit zu Stellungnahme zu den Anträgen des Gläubigers gegeben. Innerhalb der vom Vollstreckungsgericht gesetzten Frist hat sich der Schuldner jedoch nicht geäußert. Er ist den gestellten Anträgen insoweit nicht entgegengetreten.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

Als Richtschnur für die Nichtberücksichtigung eines Angehörigen gelten höhere eigene Einkünfte als die Grundfreibeträge des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen alleinstehenden Schuldner (Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rn. 1066). Diese Voraussetzung lag hier vor.

Unterhaltsleistungen, die einem Kind von einem Verwandten, insbesondere von einem Elternteil erbracht werden, sind nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 850c Abs. 4 ZPO als »eigene Einkünfte« anzusehen (Stöber, Forderungspfändung 10. Aufl., Rn. 1060). Somit war eine der beiden Töchter des Schuldners unberücksichtigt zu lassen, da auch die Kindesmutter (Ehefrau des Schuldners) mit ihrem eigenen Einkommen zum Unterhalt der beiden Kinder beizutragen hat. Unter Zugrundelegung von annähernd gleichen Einkünften des Schuldners und seiner Ehefrau entspricht es jedoch auch der Billigkeit, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eine Tochter als unterhaltsberechtigte Person weiterhin zu berücksichtigen ist.

Der Gläubiger hat durch Vorlage der der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Schuldners für August 2019 und die vergleichende Steuerberechnung vom 08.10.2019 nachgewiesen, dass der Schuldner z.Z. eine für ihn ungünstige Steuerklasse gewählt hat und die nunmehr bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigende Steuerklasse für den Schuldner die günstigste Steuerklasse ist. Eine anderslautende Äußerung des Schuldners wurde innerhalb der gerichtlichen Anhörungsfrist nicht vorgebracht.

Den Anträgen war somit im tenorierten Rahmen zu entsprechen.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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