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AG Halle (Westf.), JurBüro 2020, 499

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AG Halle (Westf.), Beschl. v. 30.06.2020 – 12 M 1298/19

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Steuerklassenwahl des Schuldners / ungünstige Steuerklasse

Fundstelle: JurBüro 2020, 499
Thema: ZPO § 850h

Die (grundlose) Wahl der ungünstigeren Steuerklasse 5 durch den Schuldner darf nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist von der günstigeren Steuerklasse 4 als Berechnungsgrundlage auszugehen. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin hat am 26.03.2020 beantragt, dass der Schuldner so zu behandeln sei, als würde sein Einkommen nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden. Auf den Antrag wird insoweit Bezug genommen.

Dies ist gem. § 850h ZPO möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt ist und der Gläubigerin die Wahl der Steuerklasse zum Nachteil gereicht.

Bisher wurde das Einkommen des Schuldners nach Steuerklasse V versteuert, obwohl nach dem Vortrag der Gläubigerin die Ehefrau des Schuldners über eigenes, gleichwertiges Einkommen verfügt.

Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er nahm zu dem Antrag der Gläubigerin dahingehend Stellung, dass »seine Frau gegen eine Steuerwechselung ist und dass sie mit seinen finanziellen Sachen nichts zu tun haben möchte«.

Ein sachlicher Grund für die Steuerklassenwahl wurde dagegen nicht vorgetragen.

Die Änderung der Steuerklasse ohne Grund nach erfolgter Pfändung stellt einen Verstoß gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.

Die ohne sachlichen Grund vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffene Wahl der Steuerklasse ist dann durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts zu ändern, wenn Gläubigerbelange beeinträchtigt werden, vgl. Beschluss des BGH v. 04.10.2005 – VII ZB 26/05, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.

Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH dient § 850h ZPO dem Gläubigerschutz.

Es soll verhindert werden, dass durch unlautere Steuerklassenwahl Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird. Eine solche Manipulation ist wie hier gegeben, wenn der Schuldner durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund sein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoarbeitseinkommen verkürzt wird.

Deshalb war wie geschehen zu entscheiden.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Steuerklassenwahl des Schuldners; ungünstige Steuerklasse

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